Weiterhin Maskenpflicht in der Straubinger Innenstadt im bisherigen Umfang
(ra) Seit heute ist die Neunte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft. Demnach werden die in Bayern bisher geltenden Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie über den 30. November hinaus bis zum 20. Dezember verlängert. In einzelnen Bereichen werden die Maßnahmen weiter modifiziert: Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind demnach auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf maximal fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Bibliotheken und Archive haben geschlossen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen ausschließlich Online-Fortbildungen anbieten.
- Für Groß- und Einzelhandelsgeschäfte gilt eine Maskenpflicht nicht nur wie bisher auf den Verkaufsflächen, sondern zusätzlich auch in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen sowie auf den zugehörigen Parkplätzen. Im Einzelhandel ergeben sich zudem, abhängig von der Größe der Verkaufsfläche, Differenzierungen hinsichtlich der Zahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Betrieb aufhalten dürfen.
- Die Maskenpflicht in der Straubinger Innenstadt gilt weiterhin im bisherigen Umfang. Eine entsprechende Allgemeinverfügung ist auf der Webseite www.coronainfo-straubing.de sowie im Sonderamtsblatt der Stadt Straubing Nr. 61/2020 (abrufbar auf www.straubing.de) veröffentlicht.
- Die so genannte Hot-Spot-Strategie des Freistaats Bayern sieht zudem bei Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 200 bzw. 300 noch weitere Maßnahmen vor. Sollte dieser Fall in der Stadt Straubing eintreten, ergeht hierüber eine gesonderte Information mit den dann zu beachtenden Regelungen.