27. April 2025
Landshut

Vogelgrippe: Nutzgeflügelbestände und Hobbyhaltungen schützen

(ra) Seit mittlerweile drei Wochen gilt im Landkreis Landshut aufgrund der Vogelgrippe des Typs H5N8 eine Allgemeinverfügung, die unter anderem eine Stallpflicht für Geflügel vorsieht. Ergänzend dazu sind seit vergangener Woche auch Geflügelausstellungen und Märkte mit lebenden Vögeln untersagt, um eine Ausbreitung der Tierkrankheit möglichst zu verhindern.

Denn auch im Landkreis Landshut bisher nur bei einem verendeten Schwan das H5N8-Virus nachgewiesen wurde, schätzt das Friedrich-Löffler-Institut das Ausbreitungsrisiko weiter sehr hoch ein. Besonders Nutzgeflügelbestände und Hobbyhaltungen sind daher mit geeigneten Maßnahmen zu schützen.

Möglicherweise symptomlos infizierte Wildvögel und solche, die sich in der Inkubationszeit befinden, sind weiterhin mobile Virusträger und können dieses auch im Landkreis Landshut unbemerkt verbreiten. Viele Wasservogelarten wie Gänse und einige Entenarten bewegen sich zwischen Ackerflächen, auf denen sie sich tagsüber aufhalten, und Rastgewässern, die sie abends und nachts aufsuchen. Sie können das Virus mit dem Kot ausscheiden und die aufgesuchten Landflächen und Gewässer kontaminieren. Darüber hinaus können tote Wasservögel von anderen Tieren wie Fuchs und Marder, aber auch Greifvögel und Krähen geöffnet und Körperteile, die hohe Viruslasten tragen, verschleppt werden. Personen, die kontaminierte Flächen betreten und Fahrzeuge, die sie befahren, können das Virus weiterverbreiten und auch in Geflügel haltende Betriebe eintragen.

Aufgrund der aktuellen Verbreitung des Vogelgrippe-Virus bei Wildvögeln in Europa und in derzeit 13 betroffenen Bundesländern Deutschlands geht das Friedrich-Löffler-Institut von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel aus.  Dies gilt besonders bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich Wildvögel sammeln.

Oberste Priorität hat daher der Schutz der Nutzgeflügelbestände und Hobbyhaltungen vor einer Infektion mit dem H5N8-Virus. Hierbei steht die Errichtung einer physikalischen und funktionellen Barriere zwischen den Habitaten von Wildvögeln und den Geflügelhaltungen im Vordergrund. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Berücksichtigt werden müssen vor allem auch indirekte Eintragungswege, beispielsweise über durch Wildvögel verunreinigtes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände wie Kleidung, Schuhwerk, Schubkarren oder Fahrzeuge.

Diese Eintragungswege sind zu vermeiden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen. Dazu müssen in allen Geflügel haltenden Betrieben, auch in Klein- und Hobbyhaltungen,  strenge Biosicherheitsmaßnahmen einschließlich Schuh- und Kleidungswechsel und Desinfektion eingehalten werden. Es darf keine Kontaktmöglichkeit von Geflügel mit natürlichen Gewässern bestehen. Zudem dürfen Jäger, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, nicht ohne Desinfektion mit Geflügel in Beständen in Kontakt kommen. Auch wenn keine Ansteckungsgefahr für Menschen und Haustiere besteht, soll ein Kontakt zu kranken oder toten Wildvögeln vermieden werden.

[su_box title=“Info:“]Das Veterinäramt am Landratsamt Landshut bittet um Beachtung dieser Verhaltensregeln und steht für Rückfragen unter Tel. 0871/408-4000 zu den üblichen Bürozeiten zur Verfügung.[/su_box]