6. Mai 2025
Bauen & Wohnen

Vielen Bauherren ist die Bedeutung der Bauabnahme nicht bewusst

(djd) Das Eigenheim steht, die Bauphase ist überstanden – jetzt fehlt nur noch die Bauabnahme, damit der Einzug in die eigenen vier Wände über die Bühne gehen kann. „Doch Vorsicht, vielen Bauherren ist die Bedeutung der Bauabnahme nicht bewusst“, warnt Mario van Suntum, Vertrauensanwalt der Verbraucherschutzorganisation Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB).

Mit der Abnahme nehme der Bauherr die vom Bauunternehmer erbrachte Werkleistung entgegen und billige sie als im Wesentlichen fertiggestellt und mangelfrei. Der Vorgang habe erhebliche Auswirkungen für den Bauherrn: „Mit der Bauabnahme endet das Vertragserfüllungsstadium und es beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche“, erklärt van Suntum. Zudem gehe mit der Abnahme das Risiko, dass die Bauleistung durch äußere Einflüsse beschädigt oder zerstört werde, vom Bauunternehmer auf den Bauherrn über.

Bei der Bauabnahme eines neuen Hauses sollte Sachverständigenrat in Anspruch genommen und alle vorhandenen Mängel sollten im Abnahmeprotokoll aufgelistet werden. – Foto: djd/Bauherren-Schutzbund

Vorhandene Mängel ins Abnahmeprotokoll aufnehmen

„Der Bauherr muss ab dem Tag der Abnahme beweisen, dass später gerügte Mängel an der Bauleistung bereits bei Abnahme bestanden und vom Bauunternehmer verursacht wurden“, erläutert van Suntum ein für Baulaien besonders problematisches Detail. Der Bauherr sollte daher alle Mängel vorbehalten, die ihm bekannt sind, und zusammen mit einer Frist zur Mängelbeseitigung ins Abnahmeprotokoll aufnehmen.

Vorbehalten sollte er sich auch seine Ansprüche zu einer vereinbarten und angefallenen Vertragsstrafe. Ratsam ist es vor diesem Hintergrund, zum Abnahmetermin einen unabhängigen Sachverständigen, zum Beispiel einen Bauherrenberater des BSB, hinzuzuziehen. Informationen und Adressen dazu gibt es unter www.bsb-ev.de.

Bauabnahme durch „schlüssiges Verhalten“ vermeiden

Bereits im Bauvertrag sollte man eine förmliche Abnahme und das Abnahmeprozedere wie etwa eine Einladungsfrist und das Führen eines Abnahmeprotokolls vereinbaren, empfiehlt van Suntum. Eine Vertragsprüfung vor Unterzeichnung des Bauvertrages könne hier mehr Klarheit bringen. „Wenn keine förmliche Abnahme vorgesehen ist, kann auch eine konkludente Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Bauherrn erfolgen“, warnt der Experte.

Angenommen wird dies zum Beispiel, wenn der Bauherr das Haus bezieht und längere Zeit nutzt oder die Schlussrechnung ungekürzt bezahlt. Bauherren sollten darauf achten, dass durch entsprechende Handlungen eine solche Abnahme nicht ungewollt vollzogen wird.