Straubing

Das sind die wichtigsten Regelungen zum Lockdown

(ra) Am Mittwoch tritt der bayernweite Corona-Lockdown in Kraft. Die Stadt Straubing informiert über die wesentlichen Neuregelungen:

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  • Der Einzelhandel muss mit Ausnahme der Geschäfte für den täglichen Bedarf schließen. Geöffnet bleiben unter anderem: Lebensmittelläden, Getränkemärkte, Reformhäuser und Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Banken, Poststellen und Reinigungen. Ebenfalls weiterhin erlaubt ist der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie von Weihnachtsbäumen. Friseure müssen hingegen nun schließen.
  • In der Gastronomie weiterhin erlaubt ist der Verkauf mitnahmefähiger Speisen und Getränke. Über das jeweilige Hygienekonzept ist sicherzustellen, dass der Verzehr an Ort und Stelle unterbleibt.
  • Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich. Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt darüber hinaus eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der Wohnung ist während dieser Zeit nur aus beruflichen oder medizinischen Gründen, zur Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, zur Versorgung von Tieren, zur Begleitung Sterbender oder aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen erlaubt.

Diese Regelung gilt in der Stadt Straubing aufgrund des Überschreitens des Inzidenzwerts von 200 bereits seit vergangenem Samstag.

  • An den geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Nur für die Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehende Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen.
  • Zur Teilnahme an Gottesdiensten besteht unter gewissen Voraussetzungen eine Anmeldepflicht.
  • Präsenzunterricht in den Schulen findet grundsätzlich nicht mehr statt. Angebote des Distanzlernens werden für alle Schularten und Jahrgangsstufen eingerichtet.
  • Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, organisierten Spielgruppen sowie Maßnahmen zur Ferientagesbetreuung sind grundsätzlich untersagt. Eltern, die wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Betreuung ihrer Kinder nicht auf andere Weise sicherstellen können, oder Eltern von Kindern mit Behinderung können eine Notbetreuung in Anspruch nehmen. Der Bedarf ist mittels Formular zu beantragen (zu finden unter www.straubing.de/de/buerger-und-soziales/kinder-jugend-familie).