Aufstallpflicht für Geflügel im gesamten Landkreis einhalten!
(ra) Das Veterinäramt erinnerte am Dienstag noch einmal an die allgemeine Stallpflicht im Landkreis Straubing-Bogen, die nach dem Auftreten der Geflügelpest am 25. Februar angeordnet wurde. Diese gilt für alle privaten und gewerblichen Tierhalter mit Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung
Hierunter fallen: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen und gehalten werden). Die Aufstallpflicht gilt auch für den gesamten Landkreis.
Es gehen täglich Anrufe beim Veterinäramt, hinsichtlich von noch nicht aufgestalltem Geflügel ein. Bei Kontrollen erfolgt eine entsprechende kostenpflichtige Anordnung und es stehen Bußgelder bis zu 30.000 Euro im Raum.
Die gesamte Allgemeinverfügung ist auf der Landkreis-Webseite .