Aus dem GerichtssaalGeiselhöring

Wahlbetrug in Geiselhöring: Landgericht eröffnet Hauptverfahren nur teilweise

(ra) Landgericht Regensburg hat am Montag das Hauptverfahren zum Thema „Wahlbetrug in Geiselhöring“ eröffnet – jedoch nur teilweise, denn mit Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Regensburg wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 15. Juni 2016 wegen mutmaßlicher Manipulation der Geiselhöringer Kommunalwahl im März 2014 nur gegen fünf von sieben Angeschuldigten zur Hauptverhandlung zugelassen.

Hinsichtlich zweier Angeschuldigter, darunter ein kandidierendes CSU-Mitglied, lehnte das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts ab. Die Anklage legt dem CSU-Mitglied, das bei der besagten Kommunalwahl sowohl für den Stadtrat als auch für den Kreistag kandidierte, und einer anderen Person, die 2013 und 2014 über 400 vornehmlich rumänische Erntehelfer beschäftigte, Wahlfälschung, Urkundenfälschung, Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und Verleiten zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zur Last.

Fünf weiteren Angeschuldigten wird Beihilfe zu diesen Delikten vorgeworfen. Die beiden als Haupttäter angeschuldigten Personen sollen unter Mithilfe der übrigen Angeschuldigten die Stimmzettel der Erntehelfer für die Kommunalwahl im Wege der Briefwahl selbst ausgefüllt bzw. die Erntehelfer in nicht mehr zulässiger Weise zur Stimmabgabe in ihrem Sinne veranlasst haben. Ferner geht die Anklage davon aus, dass zur Erlangung der Wahlmöglichkeit für Erntehelfer fingierte Wohnsitzanmeldungen vorgenommen wurden.

Da bei einer Stimmabgabe im Wege der Briefwahl auch ein Wahlschein ausgefüllt und dabei vom Wahlberechtigten an Eides Statt versichert werden muss, die beigefügten Stimmzettel persönlich gekennzeichnet zu haben, wird den Angeschuldigten schließlich angelastet, dies teilweise anstelle der Erntehelfer getan oder sie hierzu ohne deren Wissen verleitet zu haben.

Im Hinblick auf das angeschuldigte CSU-Mitglied und eine der Beihilfe bezichtigte Person ist das Landgericht Regensburg nach eingehender Prüfung der Ermittlungsakten zu der Einschätzung gelangt, dass ein Tatnachweis in einer Hauptverhandlung voraussichtlich nicht zu führen sein wird. Es hat die Anklage deshalb insoweit nicht zugelassen.

Bezüglich der übrigen Angeschuldigten wird in einer Hauptverhandlung zu klären sein, ob sich die bei vorläufiger Bewertung nach dem Akteninhalt zu verzeichnenden Verdachtsmomente bestätigen oder nicht. Termine zur Durchführung einer Hauptverhandlung sind bislang nicht anberaumt, werden aber zu gegebener Zeit bekannt gemacht. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 20. Februar 2017 ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Zustellung sofortige Beschwerde gegen die teilweise Nichteröffnung des Hauptverfahrens einzulegen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Nürnberg.