Unternehmen müssen unter bestimmten Umständen Kurzarbeit neu anzeigen
(ra) Nach dem Teil-Lockdown müssen mit dem zweiten Lockdown weitere Unternehmen ihren Betrieb schließen. Es sind zahlreiche Betriebe betroffen, die bereits im Frühjahr in Kurzarbeit waren. Unternehmen, die Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut Kurzarbeit anzeigen. Damit wird die Voraussetzung erfüllt, Kurzarbeitergeld abrechnen zu können.
Somit ist es für jetzt wieder vom Lockdown betroffene Betriebe wichtig zu prüfen, wann diese zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben. Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember eine erneute Anzeige gestellt werden.
Kurzarbeitergeld kann frühestens für den Kalendermonat geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Eine Anzeige muss in dem Kalendermonat eingehen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Unternehmen, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31. Dezember bei der Agentur für Arbeit einreichen. Betriebe erreichen ihren persönlichen Ansprechpartner wie üblich telefonisch oder über die Arbeitgeber Service Rufnummer 0800 4 5555 20.
Informationen rund um das Kurzarbeitergeld finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-by/kurzarbeitergeld-covid-19