Aus dem Gerichtssaal

Straubinger Facebook-Hetzer erhält Strafbefehl: 4.800 Euro

(jh) 120 Tagessätze – Das ist die Quittung, die der in Straubing lebende 39-jährige Kevin M. (Name geändert) dafür bekam, dass er auf Facebook in übelster Weise gegen Flüchtlinge hetzte. Bei einem Tagessatz von 40 Euro macht dies summa summarum 4.800 Euro aus. Gegen den Strafbefehl legte der gebürtige Magdeburger Einspruch ein. Dieser galt nicht dem Vorwurf der Volksverhetzung, sondern war beschränkt auf die Höhe des Strafbefehls. Vor dem Amtsgericht Straubing wurde der Fall am Dienstag verhandelt.

Der bis Januar als Drucker arbeitende Kevin M. hatte laut Anklageschrift zum Jahresbeginn in Facebook zwei Ereignisse derart kommentiert, dass die Staatsanwaltschaft eindeutig ein Vergehen nach Paragraf 130 Strafgesetzbuch – Volksverhetzung – erkannte und mit einem Strafbefehl ahndete.

  • Bei Focus-online wurde darüber berichtet, dass vor der türkischen Küste 30 Flüchtlinge ertrunken seien. Kevin M. kommentierte: „Nur 30 – viel zu wenig“.
  • Eine regionale Wochenzeitung zitierte aus dem Polizeibericht, der sich mit Asylbewerber befasste, die Fahrzeuge demoliert haben sollen. Dazu der Kommentar von Kevin M.: „Abschlachten, die Wichser“.

Oberstaatsanwalt Klaus Dieter Fiedler sieht darin nicht nur einen Angriff auf die Menschenwürde, sondern unter anderem auch den Aufruf zu Gewalt gegen Menschen einer anderen nationalen, rassischen, religiösen oder ethnischen Herkunft. Und dafür seien die 120 Tagessätze im Strafbefehl ergangen.

An der Anzahl der Tagessätze werde ich nicht rütteln, ließ Richter Dr. Büchele in der Hauptverhandlung den Angeklagten wissen. Unter der Berücksichtigung, dass Kevin M. inzwischen arbeitslos ist, von seiner Frau getrennt ist und Unterhalt für diese und ein Kind zahlen muss, verringerte sich aufgrund einer Neuberechnung des Tagessatzes durch Oberstaatsanwalt Fiedler eine Summe von 29 Euro. Auch wenn der Angeklagte „mit der Hälfte einverstanden“ gewesen wäre, ließ sich der Richter nicht erweichen. Dr. Büchele folgte in seiner Urteilsverkündung der Forderung der Staatsanwaltschaft (120 Tagessätze x 29 Euro = 3.480 Euro).

Dem Angeklagten gab Dr. Büchele mit auf dem Weg: „Die eigene Situation, die durchaus schlecht zu sein scheint, wird nicht besser, wenn man gegenüber anderen Menschen Hass auslässt oder Hass gegen diese Menschen anstachelt.“

Hintergrund:

Strafgesetzbuch (StGB) Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder 
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die

a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.