Aus dem Gerichtssaal

Freiheitsstrafen für Ehepaar – Vergleich trotz Zahlungsunfähigkeit unterzeichnet

(jh) Ein Jahr lang keine Miete bezahlt. Das führte im Herbst 2015 zu einer Räumungsklage. Der Zivilstreit wurde mit einem Vergleich beendet, bei dem sich die Mieter zu einer Zahlung verpflichteten, die sie aber nicht eingingen – besser: wussten, dass sie dieser nicht nachkommen konnten. Finanziell stand ihnen das Wasser bis zum Hals. Das Gericht kam am Montag in einem Strafverfahren zu dem Ergebnis, dass sich damals das noch verheiratete Ehepaar des Betrugs schuldig gemacht hatte. Das Urteil: je eine Freiheitsstrafe von sieben bzw. fünf Monaten.


Die Ehe von Marina (36 Jahre) und Swen (44 Jahre) K. (Name geändert!) ist zerrüttet. In ihrem Haushalt lebten insgesamt acht Kinder – vier aus erster Ehe von Marina. Die beiden trennten sich gütlich und Swen fand für sich uns seine eigenen vier Kinder ein Haus in einem Ort im westlichen Teil Landkreis. Er rechnete damit, dass es wieder zu einer Versöhnung kommen werde. Den Mietvertrag unterzeichneten damals Beide.

Swen bezog bereits zu diesem Zeitpunkt lediglich eine Unfallrente von rund 330 Euro. Hinzu kam Kindergeld und Unterhalt. Ein Jahr lang ging es gut. Dann bezahlte er die Miete nicht, obwohl ihm diese das Job-Center auszahlte. Er begründete dies damit, dass es Mängel im Haus gegeben hätte, die vom Vermieter nicht abgestellt worden seien – angefangen von einem tropfenden Wasserhahn, bis hin zu Problemen mit der Heizung und Schimmelstellen. „Wenn ich gewollt hätte, dann hätte ich zahlen können“, versicherte er.

Doch schon damals war wiederholt festgestellt worden, dass sowohl bei Swen K., als auch bei seiner damalige „Noch-Ehefrau“ Pfändungen erfolglos verlaufen waren. Wenngleich der Mietvertrag von beiden unterschrieben worden war, hatte Marina K. nie in diesem Haus gewohnt. Der Vermieter hatte nach einem Jahr verglichen Wartens auf sein Geld die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und eine Räumungsklage erwirkt. Vor dem Zivilgericht folgte im Oktober 2015 ein Vergleich, der die Unterschrift von beiden Eheleuten trägt. Demzufolge hätte der Vermieter innerhalb von drei Monaten einen Betrag von 2640 Euro erhalten sollen. Außerdem hätte das Haus bis zum 31. Januar des folgenden Jahres geräumt werden sollen.

Die Vereinbarung wurde in keinem Punkt eingehalten. „Ich hatte nichts gezahlt, weil ich dort nicht gewohnt habe“, begründete dies Marina K.. Warum sie aber die Vereinbarung trotzdem unterzeichnete hatte, konnte sie am Montag nicht erkären. Swen K. führte eine mündliche Zusatzvereinbarung an, der zufolge die Heizung repariert werden sollte. Davon machte er seine Zahlung abhängig. Bei der Verhandlung am Montag wusste außer ihm keiner der Beteiligten – auch nicht der Anwalt des Vermieters – nichts von so einem Deal.

Die Räumung verlief ebenfalls anders als vertraglich festgelegt worden war: Sie verzögert sich um zwei Monate und beim Auszug ließ der Mieter mehrere Möbelstücke zurück. Auf den Kosten für einen Schlüsseldienst und ein Speditionsunternehmen blieb der Vermieter sitzen.

Der Staatsanwalt sah es nach der Beweisaufnahme für erwiesen, dass beide Angeklagten ihre finanzielle gekannt hatten und wussten, dass sie nicht fähig waren, die Vereinbarung zu erfüllen. Beide hätten sich des Betrugs schuldig gemacht. Seine Forderung: Eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten für Swen K. und sechs Monate für seine inzwischen von ihm geschiedene Frau. Die Verteidiger beider Angeklagten plädierten für einen Freispruch. Swen K. sei zahlungsfähig und -willig gewesen und zu Marina K. wurde erklärt: „Sie hatte nichts mit den Verträgen zu tun gehabt. Sie war bereits seit 2013 von ihrem Mann getrennt gewesen.“

Der Richter kam aber weitgehend der Forderung des Anklägers nach. Lediglich bei Marina K. reduzierte er die Freiheitsstrafe um einen Monat. Für beide Angeklagten wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf eine Geldauflage verzichtete er, denn diese würde wahrscheinlich nur zu einem erneuten Betrug führen. Arbeitsstunden wurden ebenfalls nicht verhängt, denn dies müssten dann die Kinder ausbaden. Während der nächsten zwei Jahre sind aber Beide eínem Bewährungshelfer unterstellt.