Sperrzeitregelungen in der Außengastronomie gelten weiter
(ra) In verschiedenen Meldungen zu den Regelungen der seit heute geltenden 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war die Information enthalten, dass gastronomische Betriebe innen wie außen bis 24 Uhr öffnen dürfen. Zum Teil ist dadurch der Eindruck entstanden, dass damit eine neue Sperrzeitregelung erfolgt sei. Dem stehen jedoch andere rechtliche Erfordernisse, wie etwa die einschlägigen Regelungen zum Lärmschutz, entgegen.
Die Regierung von Niederbayern hat auf Anfrage bestätigt, dass die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung keine bayernweite Ausweitung der Betriebszeiten für die Außengastronomie beinhaltet. Somit gelten aus Gründen des Immissionsschutzes in der Außengastronomie weiterhin die entsprechenden Regelungen zur Betriebszeit in den jeweiligen ordnungsrechtlichen Bescheiden. Für das Gebiet der Stadt Straubing bedeutet dies beispielsweise, dass für Freischankflächen auf öffentlichem Grund wie bisher eine Betriebszeit bis 23 Uhr zulässig ist.