Schwerbehinderte Menschen beschäftigen – Meldepflicht für Betriebe bis 31. März
(ra) Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote.
Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2018 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Gerade in der Zeit eines sehr aufnahmefähigen Arbeitsmarktes wird auch für Arbeitgeber die Suche nach geeigneten Fachkräften zur Herausforderung. Grund genug, für das Jahr 2019 über den Tellerrand zu blicken.
Im Bezirk der Agentur für Arbeit Deggendorf waren 2018 durchschnittlich 571 Menschen mit Behinderung arbeitslos gemeldet. Dies entsprach einem Anteil von rund zehn Prozent. „Wichtig ist es für schwerbehinderte Menschen, eine Arbeitsstelle zu finden, bei der das Handicap keine Rolle spielt. Schwerbehinderung und Leistungsfähigkeit schließen sich nicht gegenseitig aus“, betont Peter Weindl, Vorsitzender der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit in Deggendorf. „Heutzutage gibt es viele Hilfsmittel, die ein Handicap ausgleichen. Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt teilhaben zu lassen, sehe ich als eine gesellschaftliche Aufgabe.
Daher sollten mehr Arbeitgeber auch in unserer Region erkennen, dass Menschen mit körperlichen Einschränkungen für ihren Betrieb wertvolle, uneingeschränkt leistungsfähige und erfahrungsgemäß besonders loyale Mitarbeiter sind“, so Peter Weindl weiter. Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 20 an die Agentur für Arbeit wenden.