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2. Mai 2024
Landkreis Straubing-BogenStraubing

Raum Straubing: Ein Todesfall, drei Neuinfizierte – Inzidenz fünf Tage unter 50

(ra) In der Stadt Straubing gab es am Dienstag einen weiteren Todesfall im Zusammenhang mit Covid-19. Damit starben in der Stadt insgesamt 87 Menschen mit oder an den Corona-Virus. Außerdem wurden im Raum Straubing drei Neuinfizierte gemeldet: eine Person in der Stadt und zwei im Landkreis Straubing-Bogen. Sowohl in der Stadt, als auch im Landkreis beträgt die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage unter 50.

Damit gelten ab Donnerstag, 3. Juni im Landkreis Straubing-Bogen weitere Erleichterungen – zum einen jene, die nach dem amtlichen Feststellen der Unterschreitung am siebten Tag automatisch anlaufen und auch jene, für die gemäß den Öffnungsschritten das Einvernehmen des Staatsministeriums nötig ist, das bereits erteilt wurde. Einen Tag später sind sie in der Stadt Straubing zu erwarten.

Im einzelnen gilt nun:

Außengastronomie: verpflichtende Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung ist nicht mehr erforderlich, ebenso kein Testnachweis mehr (Testnachweise bei Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken bleiben wie bisher)

Einzelhandel: keine verpflichtende Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung mehr erforderlich

Theater, Konzert- und Opernhäuser und Kinos, erlaubte kulturelle Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 festen Sitzplätzen: ein Testnachweis ist nicht mehr notwendig

Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten: vorherige Terminbuchung und Kontaktdatenerhebung ist nicht mehr erforderlich

Sportausübung: Testnachweis ist nicht mehr notwendig – weder bei Ausübung im Innen- oder Außenbereich, noch in Fitnessstudios, noch für die maximal derzeit zulässigen 250 Zuschauer unter freiem Himmel. Die Pflicht zur Terminbuchung bei Fitnessstudios bleibt. (Im Innenbereich ist weiterhin nur kontaktfreier Sport möglich).

Betrieb von Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen: kein Testnachweis mehr erforderlich.

Freibäder: Kein Testnachweis mehr erforderlich. Pflicht zur vorherigen Terminbuchung bleibt.

Schulbetrieb: Grundschulen Präsenzunterricht auch ohne Mindestabstand; alle anderen Schulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann oder Wechselunterricht

Betrieb von Kindertageseinrichtungen bzw. Kindergärten: Regelbetrieb

Die bisher gültigen Kontaktbeschränkungen gelten auch weiterhin.

Für die jeweiligen Bereiche, in denen dies vorgeschrieben ist, sind entsprechende Schutz- und Hygienekonzepte zu erstellen. Die entsprechenden Rahmenkonzepte, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, sind in der jeweils aktuell gültigen Fassung zu beachten und einzuhalten.