16. Mai 2025
Landkreis Straubing-Bogen

Das sind die aktuellen Regelungen für den Schulbetrieb in Straubing-Bogen

(ra) Für den Landkreis Straubing-Bogen werden die für den Schulbetrieb und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen maßgeblichen Inzidenzwerte wie folgt amtlich bekannt gemacht:

  1. Der Wert von 100 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist seit mindestens 3 Tagen überschritten.
  2. Der Wert von 165 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist seit mindestens 5 Tagen unterschritten.
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Schulbetrieb

  1. In der Jahrgangsstufe 4 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.

    Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, findet Wechselunterricht statt.
  2. Ab dem 10. Mai findet in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 der Grundschulstufe und den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Förderschulen einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen Präsenzunterricht statt, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.

    Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, findet Wechselunterricht statt.
  3. An allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.
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Bei der Teilnahme am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung sind die Testvorgaben der 12. BayIfSMV zu beachten. Dies gilt auch für die Lehrkräfte und das Schulverwaltungspersonal hinsichtlich ihrer Tätigkeit in den Schulräumen.

Maßgeblich für die vorgenannten Rechtsfolgen ist der Standort der Schule. Der Wohnort der Schüler ist in diesem Zusammenhang unmaßgeblich.

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Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen.

Eine Ausnahme gilt ab dem 10. Mai für Schulkinder im Präsenz- oder Wechselunterricht. Diese dürfen ihre Kindertageseinrichtung oder ihre Kindertagespflegestelle besuchen. Auch hier sind die Testvorgaben der 12. BayIfSMV zu beachten.

Diese Regelungen gelten nach derzeitigem Stand so lange, bis der Inzidenzwert von 100 an fünf Tagen in Folge unterschritten wird oder der Inzidenzwert von 165 an drei Tagen in Folge überschritten wird und dies und daraus resultierenden Rechtsfolgen von der Kreisverwaltungsbehörde bekannt gemacht werden.