Cannabiskonsum – 20-Jähriger kommt mit blauem Auge davon
(jh) Fünfmal hatte sich Nils P. (Name geändert!) für den Eigenverbrauch Cannabis besorgt. Erwischt wurde er, weil er unter Drogeneinfluss in eine Verkehrskontrolle geraten war. Am Dienstag musste sich der 20-Jährige vor dem Amtsgericht Straubing verantworten.
Es waren jeweils geringe Mengen (viermal je zwei Gramm und einmal 0,5 Gramm), die Nils P. von Oktober bis Dezember von zwei verschiedenen Dealern in Straubing erworben hatte. „Sie waren für den Eigenverbrauch“, bestätigte er gegenüber der Strafrichterin, die ihm dann weiter vorhielt: „Obwohl sie gekifft haben, sind sie mit dem Auto gefahren!“
Der Angeklagte war der Meinung, das Rauschmittel sei in seinem Körper bereits abgebaut gewesen, als er sich hinter das Lenkrad seines Wagens setzte. Doch weit gefehlt. Auch wenn die ärztliche Untersuchung am Klinikum äußerlich nichts Auffälliges feststellen konnte, so sagte die chemisch-toxikologische Untersuchung der Rechtsmedizin etwas anderes aus: Nils P. hatte über einen längeren Zeitraum Cannabis konsumiert und zum Zeitpunkt der Blutentname war eine akute Wirkung deutlich festzustellen.
Als der Drogenkonsum des 20-Jährigen – er ist noch Schüler – zuhause bekannt geworden ist, gab es erst einmal richtigen Ärger. Dies bestätigte auch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe. Nils P. schilderte dem Gericht gegenüber, was seither geschehen ist: Seinen Führerschein (Fahranfänger) ist er erst einmal los, sein Auto wird derzeit verkauft, in einer Fachklinik hat er sich zur Entgiftung angemeldet, er nimmt an einem Drogenscreening teil und ist bei einer Ärztin in Langzeittherapie.
Dass er geständig und nicht vorbestraft ist, der Wirkstoffgehalt des illegal erworbenen Rauschmittels gering war und während der Ermittlung auch dazu half, zumindest einen der Dealer ausfindig zu machen, brachte ihm bei der Staatsanwältin Pluspunkte ein. Sie plädierte dennoch, den Angeklagten zu 30 sozialen Arbeitsstunden zu verurteilen, für ein weiteres halbes Jahr die Drogenscreenings vorzulegen sowie die Langzeittherapie fortzusetzen bis die behandelnde Ärztin sie für beendet hält.
Keinen konkreten Antrag stellte Nils Verteidiger. „Mein Mandant hat ein Geständnis der ersten Klasse abgelegt“, warf er in die Waagschale und wies zugleich auf die zuvor von der Jugendgerichtshilfe attestierte Reifeverzögerung sowie auf die bereits im Elternhaus eingeleiteten Konsequenzen hin.
Das Resultat: Die Richterin verurteilte den 20-Jährigen zu 20 Arbeitsstunden und zu einer Geldbuße von 250 Euro. Auch wenn bei dem Angeklagten noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kam, dann lediglich bezüglich dem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln. Und dafür sind die Arbeitsstunden gedacht. Nachdem es bei einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr (hier Fahren unter Drogeneinfluss) keinen Unterschied hinsichtlich des Alters gibt und somit auch keine Arbeitsstunden verhängt werden können, kam es zur Geldbuße.
Auf die weiteren Auflagen der Staatsanwaltschaft verzichtete die Richterin: „Dafür sorgt schon eine andere Behörde“. Will Nils P. nämlich seine Fahrerlaubnis wieder zurück, dann muss er ohnehin striktere Auflagen der Führerscheinstelle erfüllen.