(djd) Papierkram ohne Ende und viele bürokratische Einschränkungen sind im deutschen Pflegesystem ein bekanntes Problem. Verbesserungen soll ab diesem Jahr das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung (BEEP) schaffen. „Es bringt Pflegebedürftigen Vereinfachungen und Pflegefachpersonen mehr Entscheidungskompetenz“, erklärt Frank Herold von der compass Pflegeberatung. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Die verpflichtenden Beratungsbesuche bei Pflegegeldbezug müssen jetzt auch bei Pflegegrad 4 und 5 nur noch im Halbjahresrhythmus erfolgen. – Foto:djd/compass private pflegeberatung
  1. Weniger Beratungsbesuche: Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nur noch halbjährlich einen Beratungsbesuch im eigenen Zuhause abrufen. Bisher musste dies bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich geschehen. „Betroffene können sich aber weiterhin freiwillig alle drei Monate beraten lassen“, so der Fachmann

    Die verpflichtenden Hausbesuche werden außerdem enger mit der allgemeinen Pflegeberatung verzahnt. „Dadurch soll eine möglichst langfristige häusliche Pflege gestärkt werden, wie es dem Wunsch der meisten Pflegebedürftigen entspricht. Gleichzeitig steht auch das Wohl der Pflegenden im Beratungsfokus, damit diese gesund bleiben und nicht überfordert werden“, erläutert Herold. Unter der Servicenummer 0800 – 101 88 00 kann sich jeder kostenfrei beraten lassen, bei privat Pflegeversicherten sind auch Hausbesuche möglich. Weitere Informationen gibt es unter: www.pflegeberatung.de.Neue Pflege-Regelungen – Weniger Bürokratie und mehr Befugnisse
  2. Pflegefachpersonen dürfen mehr: Qualifizierte Pflegefachpersonen können nun selbstständig heilkundliche Aufgaben ausführen und nach ärztlicher Erstdiagnose medizinische Maßnahmen ergreifen. Welche Leistungen das genau betrifft, wird noch festgelegt. Außerdem dürfen Pflegefachpersonen nun die Pflegebedürftigkeit für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung mit einem Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld bescheinigen.
  3. Vereinheitlichte Fristen: Bei Auslands- oder Krankenhausaufenthalten, häuslicher Krankenpflege oder einer Reha wird das Pflegegeld oder anteilige Pflegegeld jetzt stets für die ersten acht Wochen weitergezahlt. „Auch die Leistungen zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen werden nun entsprechend bis zu acht Wochen im Kalenderjahr übernommen“, ergänzt der Experte. „Und stirbt ein pflegebedürftiger Mensch während einer Pflegezeit, können die Zuschüsse für Kranken- und Pflegeversicherung der Pflegeperson trotzdem bis zum Ende des geplanten Zeitraums geleistet werden.“
  4. „Stambulante“ Einrichtungen: Für neue gemeinschaftliche Wohnformen – eine Mischung aus ambulanter und stationärer Betreuung – sollen Pflegebedürftige monatlich 450 Euro Zuschuss erhalten.
  5. Zahlungen für Verhinderungspflege: Sie können ab 2026 nur noch für das aktuelle und das vorherige Jahr beantragt werden.

Von red_ra24