Über 200: Einschränkungen für Ladengeschäfte im Landkreis Landshut
(ra) Nach dem aktuellen Stand der in Punkto 7-Tages-Inzidenz rechtsverbindlichen Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, Berlin) ist im Landkreis Landshut drei Tage in Folge der Inzidenzwert von 200 überschritten worden. Dies löst, wie der Landkreis Landshut auch in seinem Amtsblatt bekanntgibt, für die Geschäftswelt inzidenz-abhängige Rechtsfolgen aus.
Sie gelten ab Montag, 19. März: Entsprechend der Vorschriften der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (12. BayIfSMV) dürfen Ladengeschäfte nicht geöffnet sein.
Geöffnet sein dürfen aber folgende in der Verordnung aufgelistete Ausnahmen: Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Im Übrigen ist Click&Collect inzidenz-unabhängig und ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich, das heißt: die Abholung von Waren bei einem Einzelhandelsgeschäft, die online bestellt worden sind.
Das Amtsblatt 30/2021 des Landratsamts Landshut findet man auf der Internet-Seite des Landkreises Landshut unter https://www.landkreis-landshut.de/Landratsamt/Amtsblatt.aspx.