Kontrolle auf der A3: Verdacht verbotener Prositution und Geldfäschung
(pol) Schleierfahnder deckten womöglich mehrere Straftraten auf. Sie hatten am Donnerstagmittag auf der A3 im Bereich Straubing ein Auto kontolliert, in dem sich vier Personen befanden. Gegen die Insassen wird nun wegen des Verdachtes der verbotenen Prostitution, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldfälschung und Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz ermittelt.
Das Auto war mit zwei Männern im Alter von 23 und 28 Jahren und zwei 19-jährigen Frauen besetzt. Bei der Kontrolle durch die Beamten der Verkehrspolizei Deggendorf konnte der 28-jährige Fahrer keinen gültigen Führerschein vorweisen. Diesen hat er angeblich verloren. Im Handschuhfach des Fahrzeuges fanden die Beamten drei „Prop-Copy 100-Dollar-Geldscheine“. Gegen den 23-jährigen Mitfahrer wurden daraufhin Ermittlungen wegen des Verdachtes der Geldfälschung eingeleitet.
Während der weiteren Kontrolle fiel den Beamten auf, dass das Mobiltelefon einer der Frauen ständig klingelte und immer wieder Messenger-Nachrichten eingingen. Erste Ermittlungen ergaben den Verdacht, dass beide Frauen der verbotenen Prostitution nachgehen und die vier Personen gerade auf dem Weg zu einem Hotel waren.
Nachdem bei einer der Frauen auch noch eine geringe Menge Crystal sichergestellt wurde, führt die Kriminalpolizei Straubing nun gegen die Fahrzeuginsassen Ermittlungen wegen Ausübung der verbotenen Prostitution, Geldfälschung, eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz, da die Personen aus verschiedenen Haushalten stammten. Die Ermittlungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis werden von der Verkehrspolizei Deggendorf geführt.
Hinweis:
Bei „Prop-Copy-Banknoten“ handelt es sich um veränderte Banknotenabbildungen die in der Regel keine Imitationen der Sicherheitsmerkmale der echten Geldscheine aufweisen. Es wird vor der Verwendung dieser Scheine im Zahlungsverkehr gewarnt. Veränderte Banknotenabbildungen sind kein „Spielgeld.“ Es handelt sich um täuschend ähnliche Reproduktionen echter Banknoten mit zusätzlichen textlichen oder bildlichen Veränderungen. Wenn diese Banknotennachbildungen mit echten Banknoten verwechselt werden können und als echt in den Zahlungsverkehr gebracht werden handelt es sich um Geldfälschung, eine Straftat mit einer hohen Strafandrohung.