Landkreis Straubing-Bogen

Was sagt Landratsamt Straubing-Bogen zur Vorbeugung der Afrikanischen Schweinepest?

(ra) Das Landratsamt Straubing-Bogen hat zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) eine Allgemeinverfügung erlassen. Es handelt sich um eine Allgemeinverfügung, die bayernweit von den Kreisverwaltungsbehörden erlassen wird. Derzeit ist im Landkreis Straubing-Bogen kein aktueller Fall der Afrikanischen Schweinepest bekannt.

Im Falle eines ASP-Ausbruchs sind gesonderte Sperrzonen einzurichten, die für fleischverarbeitende Betriebe im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung konkrete Beschränkungen bedeuten. Schweine, die innerhalb der Sperrzone II oder III gehalten wurden, können nur in gesondert genehmigten Betrieben geschlachtet werden. Dies gilt ebenso für die weitere Zerlegung und Verarbeitung der Schweinefleischprodukte. Hier bietet das EU-Recht allerdings Ausnahmemöglichkeiten. 

Lebensmittelunternehmer, die gemäß der VO(EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen, wird eine Ausnahme von der Benennung durch die Allgemeinverfügung gewährt, wenn sie frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschl. Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden. Allerdings dürfen Fleisch, Fleischerzeugnisse und Tierdarmhüllen dann nur innerhalb Deutschlands und nicht EU-weit vermarktet werden. 

Der Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, im Vorfeld die Inanspruchnahme dieser Ausnahme im Veterinäramt des Landkreises schriftlich anzuzeigen.

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