7. Juni 2025
Bauen & Wohnen

Hausbau: Nur was drinsteht, wird auch ausgeführt

(djd) Bei der Bau- und Leistungsbeschreibung handelt es sich um eine detaillierte Beschreibung des zu errichtenden Gebäudes. Dabei werden, neben der Art der Bauausführung, die zum Einbau verwendeten Materialien – inklusive entsprechender Herstellerangaben – in Quantität und Güte erläutert und aufgelistet.

Die Baubeschreibung ist demnach fester Bestandteil des Bauvertrags und die genaue Definition der vom Unternehmer geschuldeten Bauleistung. Was in der Baubeschreibung nicht vereinbart ist, wird auch nicht ausgeführt, was schwammig oder unzureichend beschrieben wurde, lässt später Raum für Interpretation und bietet nicht selten den Anlass für einen Rechtsstreit.

Was in der Baubeschreibung schwammig oder unzureichend beschrieben wurde, lässt später Raum für Interpretation und bietet nicht selten den Anlass für einen Rechtsstreit. – Foto: djd/Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende/thx

Nur die Beschreibung ist rechtlich bindend

Angehende Bauherren sollten die Bau- und Leistungsbeschreibung daher vor Unterschrift unter den Werkvertrag von einem Fachmann prüfen lassen. Denn ein schöner Hochglanzprospekt oder Versprechungen auf der Homepage des Bauunternehmers sehen meist hübsch aus, sind aber im Gegensatz zur Bau- und Leistungsbeschreibung keine rechtliche Grundlage für einen Werkvertrag. Darauf weist auch die Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende e.V. hin. „Es ist in der Regel unerheblich, was in einem Verkaufsprospekt steht oder im Verkaufsgespräch mündlich vereinbart wurde. Rechtlich bindend ist ausschließlich die dem Vertrag beigefügte Bau- und Leistungsbeschreibung“, so Vorstand Florian Haas. Der Unternehmer schulde ausschließlich den darin dargelegten Leistungsumfang.

Eine große Anzahl von der Schutzgemeinschaft überprüfter Bau- und Leistungsbeschreibungen genügt allerdings nicht den Anforderungen. „Exakte Angaben zu Qualität und Quantität der Baustoffe werden oft vermieden, erwartete Leistungen wie etwa die Planung sind nicht enthalten. Zudem werden Kosten auf den Bauherrn abgewälzt, mit denen er nicht gerechnet hat“, erklärt Florian Haas. So bedeute das kleine Wörtchen „bauseits“ etwa, dass diese Leistung vom Auftraggeber zu erbringen und zu bezahlen sei. Dies sei keineswegs jedem angehenden Bauherren klar: „Ebenso bedeutet ’schlüsselfertig‘ zur Überraschung vieler Bauherren nicht ‚bezugsfertig'“.

Angehende Bauherren sollten die Bau- und Leistungsbeschreibung vor Unterschrift des Werkvertrags von einem Fachmann prüfen lassen. – Foto: djd/Schutzgemeinschaft für Baufinanzierende/shutterstock

Die Hilfe unabhängiger Fachleute nutzen

Um Klarheit über die vereinbarte Leistung zu erhalten, rät die Schutzgemeinschaft dazu, die Bau- und Leistungsbeschreibung mithilfe unabhängiger Fachleute zu prüfen und gegebenenfalls zu konkretisieren. Mitgliedern wird über den Partner „Verein zur Qualitätskontrolle am Bau e.V.“ (VQC) ein Fachmann in der Nähe vermittelt. Unter www.finanzierungsschutz.de erhalten Mitglieder und andere Bauwillige weitere wertvolle Hinweise zu diesen und anderen Themen. Es stehen Checklisten, Ratgeber und Angebote rund um den Hausbau zur Verfügung.