Landkreis Straubing-Bogen

Allgemeinverfügung zur Schließung von Leichenhäusern und Trauerhallen gilt weiter

(ra) Auf Grund von § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlässt das Landratsamt Straubing-Bogen folgende Allgemeinverfügung:

Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Straubing-Bogen zur Schließung von Leichenhäusern und Trauerhallen für die Allgemeinheit sowie zur Durchführung von Bestattungen im Landkreis Straubing-Bogen vom 20.03.2020 wird wie folgt geändert:

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Die unter Ziffer 3 genannte Angabe „03.05.2020“ wird durch die Angabe „10.05.2020“ ersetzt. Diese Anordnung trat am 4. Mai in Kraft. Die Allgemeinverordnung ist sofort vollziehbar.

Damit gilt auch weiterhin:

Alle Leichenhäuser und Trauerhallen im Landkreis Straubing-Bogen bleiben geschlossen.

Bestattungen dürfen ausschließlich unter Beachtung folgender Kriterien durchgeführt werden:

  • Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis.
  • Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Pfarrers maximal 15 Personen.
  • Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
  • Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.
  • Erd- und Urnenbestattungen dürfen nur noch am Grab durchgeführt werden.
  • Die teilnehmen Personen haben einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten.
  • Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
  • Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nicht zulässig.
  • Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.
  • Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.