Allgemeinverfügung zur Schließung von Leichenhäusern und Trauerhallen gilt weiter
(ra) Auf Grund von § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG erlässt das Landratsamt Straubing-Bogen folgende Allgemeinverfügung:
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Straubing-Bogen zur Schließung von Leichenhäusern und Trauerhallen für die Allgemeinheit sowie zur Durchführung von Bestattungen im Landkreis Straubing-Bogen vom 20.03.2020 wird wie folgt geändert:
Die unter Ziffer 3 genannte Angabe „03.05.2020“ wird durch die Angabe „10.05.2020“ ersetzt. Diese Anordnung trat am 4. Mai in Kraft. Die Allgemeinverordnung ist sofort vollziehbar.
Damit gilt auch weiterhin:
Alle Leichenhäuser und Trauerhallen im Landkreis Straubing-Bogen bleiben geschlossen.
Bestattungen dürfen ausschließlich unter Beachtung folgender Kriterien durchgeführt werden:
- Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis.
- Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Pfarrers maximal 15 Personen.
- Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
- Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.
- Erd- und Urnenbestattungen dürfen nur noch am Grab durchgeführt werden.
- Die teilnehmen Personen haben einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten.
- Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
- Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nicht zulässig.
- Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.
- Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.