Straubing

Aktuelle Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) ist am Mittwoch in Kraft getreten. Demnach gelten bayernweit verschiedene Einschränkungen. Zudem hat jede Kommune einen Geltungsbereich für ein Verbot des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum zu definieren. Dazu hier die Einzelzeiten:

Für die Stadt Straubing wurde der Geltungsbereich für das Verbot von Alkoholkonsum auf den Kernbereich der Innenstadt festgelegt. Dieser umfasst Ludwigs- und Theresienplatz sowie alle Nebenstraßen bis zum Stadtgraben, im Norden bildet der Moosgraben die Grenze. Zum Geltungsbereich zählen außerdem der Stadtgraben selbst, die Straße Am Kinseherberg, Oberer-Thor-Platz, Steiner-Thor-Platz und Stetthaimerplatz sowie Bahnhofstraße und Bahnhofsvorplatz. Die hierzu erlassene Allgemeinverfügung ist auf der Webseite www.coronainfo-straubing.de sowie im Sonderamtsblatt der Stadt Straubing Nr. 63/2020 (abrufbar auf www.straubing.de) veröffentlicht. Die bereits bestehende Maskenpflicht in der Straubinger Innenstadt gilt im bisherigem Umfang weiter.

Bayernweit gelten Einschränkungen in folgenden Bereichen: Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe möglich. Dazu zählen unter anderem die Ausübung des Berufs, Arztbesuche oder Behördengänge. Private Treffen sind ausschließlich mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

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Für alle Schulen bis zur 7. Klasse sowie für Förderschulen und die Fachoberschulen bleibt der Präsenzunterricht erhalten. Ab der 8. Jahrgangsstufe gilt Wechselunterricht, Ausnahmen gelten für die Abschlussklassen der jeweiligen Schulart. An den Beruflichen Schulen findet Distanzunterricht statt.

Für Altenheime sowie Pflege- und Behinderteneinrichtungen gelten verschärfte Besuchsregelungen. Eine Maskenpflicht besteht ab sofort bei Gottesdiensten auch am Platz sowie bei Versammlungen.

Nach den Vorgaben der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung treten weitere Einschränkungen in Kraft, sofern ein Inzidenzwert von 200 Fällen pro 100.000 Einwohner innerhalb sieben Tagen überschritten wird.