BayernLandkreis Dingolfing-Landau

Wer gilt als genesen, wer als geimpft?

(ra) Das Landratsamt Dingolfing-Landau hat die Regularien zum Nachweis von Corona-Genesenen und Geimpften zusammengstellt. Diese Personen sind nach der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von bestimmten Beschränkungen in Bezug auf das Coronavirus ausgenommen.

Genesene Personen innerhalb von sechs Monaten nach Nachweis der Infektion und ab 28 Tagen nach der Infektion:

  • Zum Nachweis genügt das positive PCR-Ergebnis der Laboruntersuchung. Es kann ausschließlich ein PCR-Test anerkannt werden. Antikörpernachweise sind nicht ausreichend.
  • Auch kann die Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt werden. Diese Bescheinigungen wurden den betroffenen Personen bereits per Post und teilweise zusätzlich per E-Mail zugesandt.
  • Gesonderte Bescheinigungen werden nicht ausgestellt.

Genesene Personen mit länger als sechs Monate zurückliegendem Nachweis der Infektion

  • Genesene Personen, bei denen die Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als sechs Monate zurückliegt und die eine einzelne Impfdosis gegen Covid-19 erhalten haben, werden vollständig geimpften Personen gleichgestellt. Als Nachweis dient hier das Impfdokument in Verbindung mit dem bereits genannten Nachweis über eine Infektion.
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Geimpfte Personen:

  • Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen Covid-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff kann ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung durch Vorlage eines Impfnachweises in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in einem elektronischen Dokument erfolgen. Hierbei wird es sich in der Regel um den Impfpass handeln, in welchem die Impfung gemäß § 22 IfSG dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Diese Impfbescheinigung ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet.