Vogelgrippe: Stallpflicht muss bestehen bleiben
(ra) Bereits seit Mitte November gilt im Landkreis Landshut aufgrund der Vogelgrippe des Typs H5N8 eine Allgemeinverfügung, die unter anderem eine Stallpflicht für Geflügel vorsieht. Ergänzend dazu sind seit Anfang Dezember auch Geflügelausstellungen und Märkte mit lebenden Vögeln untersagt, um eine Ausbreitung der Tierkrankheit möglichst zu verhindern.
Auch wenn im Landkreis Landshut bisher nur bei einem verendeten Schwan das H5N8-Virus nachgewiesen wurde, zeigen die Erkrankungen von Vögeln in Nutztierbeständen in den Nachbarlandkreisen Regensburg und Straubing-Bogen, dass die Stallpflicht weiterhin dringend notwendig ist.
In Geiselhöring im westlichen Landkreis Straubing-Bogen erkrankten mehrere Tiere in einem Mastputenbestand an der Vogelgrippe, weshalb alle 10.000 Vögel nun getötet werden müssen. In ganz Bayern gibt es bislang rund 100 bestätigte Vogelgrippe-Fälle und fünf Nutzgeflügelhaltungen und ein Tierpark waren bisher von der Tierkrankheit, die auch als Geflügelpest bekannt ist, betroffen.
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Oberste Priorität hat auch weiterhin, Erkrankungen von Nutztierbeständen und Hobbyhaltungen möglichst zu verhindern. Deshalb muss auf unbestimmte Zeit an der Stallpflicht festgehalten werden, damit erkrankte Wildvögel nicht mir ihren Artgenossen in Kontakt kommen können und auch der Eintrag des Erregers durch Vogekot oder kontaminiertes Wasser vermieden werden kann. Die alarmierenden Fälle in unmittelbarer Nachbarschaft des Landkreises Landshut zeigen, welche weitreichenden Folgen die Erkrankung von Tieren in Nutzbeständen hat.
Die sogenannte Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln. Berücksichtigt werden müssen vor allem auch indirekte Eintragungswege, beispielsweise über durch Wildvögel verunreinigtes Futter, Wasser oder verunreinigte Einstreu und Gegenstände wie Kleidung, Schuhwerk, Schubkarren oder Fahrzeuge. Diese Eintragungswege sind zu vermeiden und geeignete Desinfektionsmaßnahmen vorzusehen.
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Dazu müssen in allen Geflügel haltenden Betrieben, auch in Klein- und Hobbyhaltungen, strenge Biosicherheitsmaßnahmen einschließlich Schuh- und Kleidungswechsel und Desinfektion eingehalten werden. Es darf keine Kontaktmöglichkeit von Geflügel mit natürlichen Gewässern bestehen. Zudem dürfen Jäger, die mit Federwild in Berührung gekommen sind, nicht ohne Desinfektion mit Geflügel in Beständen in Kontakt kommen. Auch wenn keine Ansteckungsgefahr für Menschen und Haustiere besteht, soll ein Kontakt zu kranken oder toten Wildvögeln vermieden werden.
Das Veterinäramt am Landratsamt Landshut bittet um Beachtung dieser Verhaltensregeln und steht für Rückfragen unter Tel. 0871/408-4000 zu den üblichen Bürozeiten zur Verfügung.