Verwaltungsgericht bestätigt: Rotation im Bezirksausschuss nur mit wichtigem Grund zulässig
(ra) Eine Rotation bzw. Umbesetzung von Mitgliedern des Bezirksausschusses während einer Wahlperiode ohne wichtigen Grund ist nicht möglich – das entschied das Verwaltungsgericht Regensburg am Mittwochvormittag und bestätigte damit die Entscheidungen des Bezirks Niederbayern. Das Verwaltungsgericht Regensburg hielt die Klage von Bezirksrat Urban Mangold (ÖDP) sowohl für unzulässig und als auch für unbegründet.
Der Bezirkstag von Niederbayern hatte in seiner Sitzung am 1. März 2016 beschlossen, dass eine Rotation bzw. Umbesetzung von Mitglieder des Bezirksausschusses während einer Wahlperiode ohne wichtigen Grund nicht möglich ist und hatte den Wunsch von Bezirksrat Urban Mangold abgelehnt, der zum 1. April 2016 vom Sozialausschuss in den Bezirksausschuss wechseln wollte. Die Entscheidung im vorberatenden Bezirksausschuss fiel im März 2016 mit 6 zu 3 Stimmen; im Bezirkstag, der ebenfalls am 1.März 2016 tagte, mit 8 zu 7 Stimmen. Bezirksrat Urban Mangold hatte dagegen geklagt.
[the_ad id=“3948″]Das Verwaltungsgericht Regensburg hielt die Klage von Bezirksrat Urban Mangold für unzulässig, da nicht Bezirksrat Mangold alleine, sondern die gesamte Ausschussgemeinschaft hätte klagen müssen. Im Interesse der Rechtssicherheit hat das Verwaltungsgericht Regensburg am Mittwoch aber auch in der Sache entschieden und die Klage zusätzlich als unbegründet abgewiesen.
Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss ist laut Bezirksordnung ein Ehrenamt, das nur aus wichtigen, in der Person des Bezirkstagsmitglieds liegenden Gründen beendet werden kann (Art.13 Abs.1 BezO (Bezirksordnung für den Freistaat Bayern)). Eine interne Absprache einer Ausschussgemeinschaft bzw. ein einvernehmlicher Austausch zweier Ausschussmitglieder, um beiden Parteien eine Mitarbeit im jeweiligen Ausschuss zeitlich abwechselnd zu ermöglichen, stellt keinen wichtigen Grund dar.
„Der Bezirk Niederbayern hat bei seinen Entscheidungen im Jahr 2016 nach den Vorgaben der zuständigen Rechtsaufsicht im Innenministerium gehandelt“, so Bezirkstagspräsident Dr. Olaf Heinrich. „In der Vergangenheit gab es in Bayern keine gerichtliche Entscheidung, ob eine einvernehmliche Rotation beziehungsweise Umbesetzung innerhalb einer Partei, einer Wählergruppe oder Ausschussgemeinschaft möglich ist. Daher ist das jetzige Urteil sehr wichtig. Und es bestätigt die Arbeit und die Entscheidungen des Bezirks Niederbayern.
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Ein Wechsel in Ausschüssen und politischen Gremien setzt einen wichtigen Grund voraus. Eine interne Absprache einer Ausschussgemeinschaft stellt auch nach der gültigen Rechtsauffassung keinen wichtigen Grund dar.“ Bereits in der Sitzung am 1. März 2016 hatte Bezirkstagspräsident Dr. Olaf Heinrich betont, dass bei diesem Thema kein politischer Handlungsspielraum bestehe, sondern dass der Bezirk Niederbayern an die Rechtsauffassung des Bayerischen Innenministeriums gebunden sei und die Entscheidung auf dieser rechtlichen Grundlage getroffen werden muss.
„Ich freue mich, dass die Kontinuität der Arbeit im Bezirksausschuss gewahrt bleibt“, so Bezirkstagspräsident Dr. OIaf Heinrich nach der Verhandlung. „Das Gericht hat die Haltung des Bezirks Niederbayern zu den Voraussetzungen eines Wechsels in der Ausschussbesetzung eindeutig bestätigt. Wir sind froh, dass damit jetzt Rechtssicherheit geschaffen ist. Es ist durch das Gericht auch klar gestellt worden, dass der Schutz politischer Minderheiten am Anfang einer Wahlperiode durch die Bildung von Ausschussgemeinschaften gewährleistet ist.“
Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg bleibt Toni Deller (FDP) Mitglied des Bezirksausschusses. Sitz und Stimmen im Bezirksausschuss haben folgende Bezirksräte:
- Bezirkstagspräsident Dr. Olaf Heinrich (Vorsitzender), CSU
- Johanna Auerbeck, CSU
- Hannelore Langwieser, CSU
- Margret Tuchen, CSU
- Cornelia Wasner-Sommer, CSU
- Rita Röhrl, SPD
- Johann Weinzierl, FW
- Markus Scheuermann Bündnis90/Die Grünen
- Toni Deller, FDP