So wirkt sich Corona für Arbeitnehmer auf die Steuererklärung aus
(ra). Seit Beginn der Corona-Pandemie hat sich das Leben vieler Menschen grundlegend verändert. Die Auswirkungen sind in fast allen Lebensbereichen deutlich spürbar. Sie erstrecken sich über die Arbeitswelt und das Bildungswesen bis in den Freizeitsektor.

Im Durchschnitt haben die Menschen aufgrund der Kontaktbeschränkungen deutlich mehr Zeit zu Hause verbracht. Vor allem Streaming-Dienste und Online Plattformen für Glücksspiele durften sich daher über großen Zuwachs freuen. Attraktive Angebote wie ein Casino 50 Euro Bonus ohne Einzahlung haben ihr Übriges dazu beigetragen, dass in den Jahren 2020 und 2021 mehr Zeit online verbracht wurde als je zuvor.
Neben dem Freizeitbereich gab es vor allem auch in der Arbeitswelt einschneidende Veränderungen. Einige Aspekte wie etwa eine Homeoffice-Pauschale oder die Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld können nun in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Steuererleichterungen wurden durch die obersten Finanzbehörden der einzelnen Länder und durch das Bundesministerium für Finanzen beschlossen, um Steuerpflichtige während der Corona-Krise zu entlasten.
Wann kann ein Arbeitszimmer angerechnet werden?
Durch die Corona-Pandemie wurde der eigentliche Büro-Arbeitsplatz in vielen Fällen durch das Homeoffice ersetzt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Bürozimmer geltend gemacht werden können.

Ein Arbeitszimmer kann immer dann angerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten muss und es keinen alternativen Arbeitsplatz im Büro gibt, da dieses beispielsweise aufgrund der Pandemie gesperrt ist. Außerdem darf für das Zimmer keine private Mitnutzung wie etwa in Form eines Gästezimmers erfolgen. Sobald diese beiden Aspekte erfüllt sind, kann ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung steuerrechtlich angerechnet werden. Bei der Steuererklärung darf für das Arbeitszimmer ein Höchstbetrag von 1.250 Euro in Form von Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Zimmer nur für einige Wochen oder das ganze Jahr über genutzt wurde.
Die neue Homeoffice-Pauschale
Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte „Homeoffice-Pauschale“ greift auch dann, wenn kein separates Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung steht und sich ein Arbeitnehmer freiwillig für das Arbeiten von zu Hause aus entscheidet.
Der Steuerpflichtige kann einen pauschalen Betrag von fünf Euro für jeden Tag, an dem er ausschließlich zu Hause beruflich tätig war, einreichen. Maximal sind als Gesamtsumme 600 Euro für das Jahr möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit in einem Arbeitszimmer oder am Küchentisch nachging. Da an diesen Tagen keine Entfernungspauschale zwischen Wohn- und Arbeitsstätte angefallen ist, ist kein Abzug für Fahrtaufwendungen möglich.

Tage, an denen sowohl im Homeoffice gearbeitet als auch eine weitere Betätigungsstätte aufgesucht wurde, werden bei der Homeoffice-Pauschale nicht berücksichtigt. Für diese Tage ist entweder die Angabe einer Entfernungspauschale oder die Abrechnung der Reisekosten möglich.
Durch die Homeoffice-Pauschale sollen unter anderem anteilige Mietkosten, anteilige Reinigungskosten und beruflich entstandene Mehrkosten für Strom, Heizung oder Wasser abgedeckt werden. Telekommunikationsaufwendungen und Arbeitsmittel werden nicht mit einbezogen und können nach wie vor als Werbungskosten angegeben werden.
Internet und Telefon als Werbungskosten
Generell gibt es zwei Möglichkeiten, die während der Corona-Pandemie angefallenen Kosten für Internet und Telefon bei der Steuer abzusetzen. Hierzu zählen die monatlichen Kosten der Telefongesellschaft für die Nutzung von einem Festnetzanschluss, dem Mobiltelefon und die Kosten des Internet-Providers. Eventuelle Reparaturkosten oder ähnliches werden nicht berücksichtigt.
Eine Option ist ein monatlicher Pauschalbetrag von 20 Prozent der Telekommunikationskosten, maximal jedoch in Höhe von 20 Euro je Monat. Die zweite Möglichkeit ist die Angabe des abziehbaren Prozentsatzes durch einen Einzelnachweis. Bei dieser Variante gibt es keinen Höchstbetrag. Um einen pauschalen Betrag abzusetzen, ist es notwendig, dass die zu Hause ausgeübte Tätigkeit Telefonate oder die Nutzung des Internets beinhaltet.
Sobald ein Arbeitnehmer während der Pandemiephase von seinem Arbeitgeber dazu aufgefordert wurde, von zu Hause zu arbeiten, wird dies als Telearbeit angesehen und es kann die einfachere Pauschal-Regelung in Anspruch genommen werden. Der Pauschalbetrag wird pro Monat angerechnet. Wird für 2020 aufgrund der Corona-Telearbeit die Pauschale genommen, ist diese für die Monate Januar, Februar und die Hälfte des März nicht anrechenbar, da erst danach die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ausgesprochen wurden.
Generell sind bis zu 20 Prozent als Obergrenze angesetzt. Das Finanzamt kann im Einzelfall weniger genehmigen, wenn der Wert zu unangemessen erscheint.
Lohnsteuerliche Betrachtung von Kurzarbeitergeld

Nicht wenige Arbeitnehmer sind oder waren aufgrund der Pandemie in Kurzarbeit. Kurzarbeitergeld wird als Lohnersatzleistung angesehen und ist daher steuerfrei. Es ist vergleichbar mit Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld und unterliegt nicht der Lohnsteuer. Allerdings fließt das Kurzarbeitergeld im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren bei der Ermittlung des zugrundeliegenden Steuersatzes mit ein.
Wurde für den gesamten Betrachtungszeitraum Kurzarbeitergeld bezogen, sind Arbeitnehmer unter anderem dann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie durch andere Lohnersatzleistungen wie etwa Kranken- oder Elterngeld die Summe von 410 Euro pro Monat übersteigen. Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wie etwa eine Corona-Prämie sind steuerfrei.
Firmenwagen: 1%-Versteuerung oder Fahrtenbuch?
Viele Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen nutzen bei der Versteuerung die Ein-Prozent-Regelung. Dabei wird pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises plus 0,03 Prozent für jeden Kilometer zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und dem Wohnsitz versteuert.
Aufgrund der Pandemie sind viele Arbeitnehmer allerdings gar nicht oder nur selten zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren. Wer von vornherein ein Fahrtenbuch führt und aufzeigen kann, an welchen Tagen der Firmenwagen für den Weg zur Arbeit genutzt wurde, ist klar im Vorteil. Rückwirkend ist eine Änderung der Besteuerungsart nicht möglich. Allerdings kann dennoch geprüft werden, welche Methode die günstigere ist.
Für Arbeitnehmer, bei denen sich die 0,03 Prozent Regelung nachteilig auswirkt, gibt es die Möglichkeit, eine Einzelbewertung anzugeben. Hierzu müssen bei der Steuererklärung auf dem Mantelbogen im Feld „ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ die Tage mit Datum aufgelistet werden, an denen die erste Tätigkeitsstätte mit dem Fahrzeug aufgesucht worden ist. Anstelle der 0,03% werden dann nur 0,02 Prozent des Listenpreises angesetzt.
Diese Regel ist immer dann günstiger, wenn der Firmenwagen für den Weg zur Arbeit an weniger als 15 Tagen im Monat oder an weniger als an 180 Tagen im Jahr genutzt wurde.
Einkommenssteuererklärung 2020 – wann ist die Abgabefrist?
Sofern eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, endet die Frist zur Abgabe für den Betrachtungszeitraum 2020 am 2. August 2021. Wurde ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann die Steuererklärung bis spätestens Ende Februar 2022 beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden.
Autorin: Melanie Schnurr