Für Kinder hängt der Weg vom Alter ab
(amp) Mit dem Frühjahr sind auch wieder vermehrt Kinder und Jugendliche mit dem Fahrrad zur Schule oder in der Freizeit unterwegs. Alter und Fortbewegungsmittel bestimmen, wo sie sich im Straßenverkehr einordnen müssen. Der ADAC erinnert daran, dass Kinder bis zum achten Lebensjahr mit ihren Fahrrädern den Gehweg benutzen müssen. Die Fahrbahn ist für sie verboten. Auf einem Fahrradweg, der baulich getrennt von der Fahrbahn ist, dürfen sie aber auch radeln. Außerdem dürfen Aufsichtspersonen Kinder neuerdings mit Fahrrädern auf Gehwegen begleiten.
Kinder zwischen acht und zehn Jahren haben die Wahl: Bei einem benutzungspflichtigen Radweg können sie zwischen Radweg und Gehweg wählen. Ist der Radweg nicht benutzungspflichtig, dürfen sie Geh-, Radweg oder Fahrbahn benutzen.
Haben Kinder das zehnte Lebensjahr vollendet, hängt es von der Situation ab: Gibt es neben der Fahrbahn einen nicht benutzungspflichten Radweg, können sie wählen. Ist der Radweg neben der Fahrbahn benutzungspflichtig, muss er befahren werden. Auf dem Gehweg dürfen sie – wie auch Erwachsene – nicht fahren.
Inline-Skater müssen den Gehweg benutzen – es sei denn, Radwege sind mit dem neuen Zusatzzeichen für Inline-Skater ausgezeichnet. Fahrer mit Skate- und Longboards sowie Laufrädern werden laut ADAC wie Fußgänger behandelt. Das gilt auch für Heranwachsende. Das heißt, Kinder müssen den Gehweg in Schrittgeschwindigkeit benutzen. Hoverboards hingegen dürfen ausschließlich auf einem abgeschlossenen Privatgelände gefahren werden. Im Straßenverkehr sind sie tabu, egal wie alt man ist.
Kinder sind das schwächste Glied im Straßenverkehr. Daher sollten Kinder nicht nur auf dem Schulweg, sondern auch in der Freizeit gut sichtbare Kleidung tragen, appelliert der ADAC an alle Eltern.