Straubing

Erneute Allgemeinverfügung im Zusammenhang mit „Corona-Spaziergängen“

(ra) Wie in vielen anderen deutschen Städten, finden auch in Straubing seit mehreren Wochen – zuletzt am vergangenen Montag – Zusammenkünfte von Personen statt, die sich im Straubinger Innenstadtbereich zu sogenannten „Spaziergängen“ treffen. Hintergrund dieser mobilen Versammlungen sind einerseits Proteste gegen die derzeit geltenden Vorgaben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, andererseits die Ablehnung der Impfkampagne der Bundesrepublik Deutschland. Ab Donnerstag tritt in Straubing eine neue Allgemeinverfügung in Kraft.

Diese „Spaziergänge“ werden als Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes eingestuft. Für die Durchführung ist laut Bayerischem Versammlungsgesetz eine Anzeige, die in der Regel bis spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung bei der Stadt Straubing eingegangen sein muss, zwingend erforderlich. Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht.

Für die kommenden Tage liegen der Stadt Straubing bisher keine entsprechenden Versammlungsanzeigen vor. Aufgrund verschiedener Aufrufe, insbesondere in den Sozialen Medien, muss jedoch damit gerechnet werden, dass es gegebenenfalls auch wieder zu unangemeldeten Versammlungen kommen kann. Die Stadt Straubing hat daher erneut eine Allgemeinverfügung erlassen, die ausschließlich ortsfeste öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel im Zusammenhang mit sogenannten „Corona-Spaziergängen“ erlaubt. Die Allgemeinverfügung tritt am 6. Januar um 0 Uhr in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 10. Januar.

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Auf rechtzeitigen Antrag können Ausnahmen durch die Versammlungsbehörde erteilt werden. Die Stadt Straubing wies am Mittwoch in einer Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Ordnungsbehörden allen Personen, die eine Versammlung anmelden wollen, für ein konstruktives Vorbereitungsgespräch zur Verfügung stehen. Dies dient dazu, bereits im Vorfeld sowohl die Interessen der Versammlungsteilnehmer als auch die rechtlichen Vorgaben, zum Beispiel hinsichtlich des Infektionsschutzes, ausreichend zu berücksichtigen. Etwaige Auflagen bei der Durchführung der Versammlung werden ausgesprochen, sofern dies nach objektiver Abwägung und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendig ist.

Soweit auch in den kommenden Tagen Versammlungen im Straubinger Stadtgebiet durchgeführt werden und hierzu keine vorherige Anzeige vorliegt, wird die Polizei Straubing weiterhin mit Unterstützungskräften die Vorgaben des Bayerischen Versammlungsgesetzes und der durch die Stadt Straubing erlassenen Allgemeinverfügung unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwachen.

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Die Polizei hat dabei einerseits die Aufgabe, Versammlungen zu schützen, andererseits aber auch auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten. So werden Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Straubing als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Festgestellte Verstöße gegen die Allgemeinverfügung werden konsequent zur Anzeige gebracht, es drohen Bußgelder.