25. September 2024
Straubing

Dezember-Soforthilfe für Erdgas-und Fernwärmekunden der Stadtwerke Straubing

(ra) Der Bundesrat hat entschieden, im Dezember Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Um Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen zu entlasten, übernimmt der Bund in diesem Jahr einen Teil der Kosten für Erdgas und Fernwärme. Weiter ist eine zweite Stufe der Entlastung in Form von Strom-, Wärme- und Erdgaspreisbremsen geplant.

Gaskunden werden im Dezember entlastet – Foto: Pixaxabay

Die Stadtwerke Straubing begrüßen die kurzfristige Entlastung ihrer Erdgas- und Fernwärmekunden, die als Überbrückung bis zum Inkrafttreten der geplanten Preisbremsen gedacht ist. Wie eine Sprecherin gegenüber regio-aktuell24 erklärte, würden die Stadtwerke Wert darauf legen, die von der Bundesregierung beschlossene Dezember-Entlastung so einfach wie möglich zu gestalten. Das bedeutet für die meisten Kunden: Sie müssen selbst nichts unternehmen, die Stadtwerke Straubing erledigen die notwendigen Schritte.

Für Erdgaskunden der Stadtwerke Straubing bedeutet die beschlossene Soforthilfe, dass die Stadtwerke am 1. Dezember keine Abschläge für Gas einziehen. Gaskunden, die ihre Abschläge per Überweisung zahlen, können die Abschlagszahlung per 1. Dezember aussetzen.

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Für den Fall, dass der Abschlagsbetrag dennoch bei den Stadtwerken Straubing eingeht, wird die geleistete Zahlung bei der Jahresabrechnung 2022 berücksichtigt. Der nicht zu zahlende Dezemberabschlag ist der erste Schritt der Soforthilfe, um für eine schnelle Entlastung der Kunden zu sorgen. Der einmalige Entlastungsbetrag ergibt sich aus einem Zwölftel des im September 2022 von den Stadtwerken Straubing prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeits- und Grundpreis für Gas.

Im zweiten Schritt erfolgt dann die Abrechnung über die Jahresabrechnung. Mit der Jahresabrechnung, die die Gaskunden im Januar 2023 erhalten, wird der entfallene Dezemberabschlag mit dem tatsächlichen Erstattungsanspruch (1/12 des Jahresverbrauches) verrechnet. Für Erdgaskunden mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunden) gibt es gesonderte Regelungen, wobei hier nicht alle Kunden anspruchsberechtigt sind.

Für die Fernwärmekunden der Stadtwerke Straubing gilt, aufgrund der gegenüber Gaskunden abweichenden gesetzlichen Regelungen, Folgendes: Obwohl hier gesetzlich nicht vorgesehen, verzichten die Stadtwerke Straubing auf die Abbuchung des am 1. Dezember fälligen Abschlages für Fernwärme. Wie bei den Gaskunden können Selbstzahler die Abschlagszahlung per 1. Dezember ebenfalls aussetzen.

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Der einmalige Entlastungsbetrag für Fernwärmekunden ist pauschalisiert und ergibt sich aus einem Zwölftel der Abschlagszahlungen für 2022, Stand September 2022. Da die Stadtwerke Straubing insgesamt nicht 12, sondern 11 Abschlagszahlungen pro Jahr erheben, wird die Berechnung entsprechend angepasst. Die Summe aus den 11 Abschlägen wird durch 12 dividiert. Dieser Wert wird dann mit 120 Prozent multipliziert, um zwischenzeitlich stattgefundene Preissteigerungen einzubeziehen, und ergibt dann den tatsächlichen Entlastungsbetrag.

Abschlagsbetrag September 2022 x 11 = Summe der Abschläge
Summe der Abschläge : 12 = maßgeblicher Abschlag September
Maßgeblicher Abschlag September x 120 Prozent = Entlastungsbetrag Dezember-Soforthilfe

Die zweite Stufe der Entlastung ist in Form von Strom-, Wärme- und Erdgaspreisbremsen geplant, die voraussichtlich ab 1. März 2023 bis Ende April 2024 gelten sollen. Auch hier müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, bevor es in Kraft tritt. Die entsprechenden Entlastungen werden die Stadtwerke Straubing analog zu Dezember-Soforthilfe so schnell wie möglich umsetzen und ihre Kunden auch hier frühzeitig und umfassend informieren.

Detaillierte Infomationen zur Soforthilfe sind ab sofort auf der Internetseite der Stadtwerke Straubing unter www.stadtwerke-straubing.de zu finden.