Corona-Virus wirkt sich auf Leichenhäuser, Trauerhallen und Beerdigungen aus
(ra) Auf Grund von § 54 Infektionsschutzgesetz erlässt das Landratsamt Straubing-Bogen folgende Allgemeinverfügung: Alle Leichenhäuser und Trauerhallen im Landkreis Straubing-Bogen werden ab sofort geschlossen. Bestattungen dürfen ausschließlich unter Beachtung folgender Kriterien durchgeführt werden:
- Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis.
- Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Pfarrers maximal 15 Personen.
- Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sonstiger Weise hat zu unterbleiben.
- Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.
- Erd- und Urnenbestattungen dürfen nur noch am Grab durchgeführt werden.
- Die teilnehmen Personen haben einen Abstand von 1,5 Meter zueinander einzuhalten.
- Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren.
- Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nicht zulässig.
- Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.
- Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen.
Die Anordnung tritt ab sofort in Kraft und gilt bis einschließlich 19. April. Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.