Landshut

Auch im Landkreis Landshut ein erster Fall mit einer Corona-Infektion

(ra) Auch im Landkreis Landshut wurde nun erstmals eine Corona-Infektion festgestellt. Es handelt sich um einen Buben aus Obersüßbach, der auch den dortigen Kindergarten besucht.

Das sechsjährige Kind war als Kontaktperson eines positiven Falles – diese Person lebt in einem anderen Landkreis – Ende vergangener Woche vorsorglich getestet worden, zunächst ohne Befund. Erst bei einem zweiten Abstrich wurde das Corona-Virus dann nachgewiesen. Das infizierte Kind zeigt zwar Symptome, ist aber grundsätzlich in guter Verfassung und befindet sich derzeit in häuslicher Quarantäne. 

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Das Gesundheitsamt Landshut ermittelt nun die Kontaktpersonen und veranlasst, wenn nötig, weitere Maßnahmen. Der Kindergarten Obersüßbach wird vorsorglich ab Dienstag, 10. März bis auf weiteres geschlossen. Davon betroffen ist auch die Grundschule Obersüßbach: Dort entfällt sowohl in der restlichen Kalenderwoche 11, als auch in der Kalenderwoche 12 der Unterricht vollständig. Eine alternative Betreuungsmöglichkeit kann nicht angeboten werden.

In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt Landshut nochmals darauf hin, dass die üblichen Hygienemaßnahmen, wie regelmäßiges Händewaschen, Husten in die Ellenbeuge, Meiden von direktem Kontakt mit offenbar kranken Personen, die beste Möglichkeit sind, um sich vor der Erkrankung zu schützen.

Sollte ein begründeter Verdacht der Infektion mit dem Virus bestehen – die Person zeigt entsprechende Symptome und war in den vergangenen zwei Wochen in einem der genannten Risikogebiete und/oder mit einer nachweislich infizierten Person mindestens 15 Minuten in direktem Kontakt – ist unbedingt folgende Vorgehensweise zu beachten: Der Patient meldet sich telefonisch bei seinem Hausarzt und schildert seine Lage und bespricht das weitere Vorgehen. Auch der Kassenärztliche Bereitschaftsdienst – erreichbar unter 116 117 – ist einer der ersten Ansprechpartner.

Das Gesundheitsamt bittet die Bevölkerung, unbedingt diese Vorgehensweise einzuhalten und in keinem Fall selbstständig die Notaufnahmen der Krankenhäuser anzurufen. Auch das Alarmieren des Rettungsdienstes ist weiterhin lediglich in Notsituationen geboten.