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Arbeitgeber mit 20 Mitarbeitern und mehr müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen

(ra) Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solche Arbeitgeber haben der Agentur für Arbeit bis spätestens 31. März 2023 ihre Beschäftigungsdaten anzuzeigen. Am schnellsten geht es elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan.

In Betrieben mit mindestens 20 Beschäftigten muss auch ein Platz für eine schwerbehinderte Person geschaffen werden – Foto: Pixabay

Diese steht auf der Webseite www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Es ist damit keine Unterschrift und keine postalische Versendung einer Erklärung mehr erforderlich.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt und ist gestaffelt:

Jahresdurchschnittliche BeschäftigungsquoteAusgleichsabgabe je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
Von 3 bis weniger als 5 Prozent140 Euro
Von 2 bis weniger als 3 Prozent245 Euro
Von weniger als 2 Prozent360 Euro

Für kleinere Betriebe gibt es gesonderte Regelungen. Unternehmen mit mehr als 20 aber weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen. Unternehmen mit mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.