Polizeimeldungen

„Anscheinswaffe“ bei Jugendlichem in Straubing aufgefunden

(pol) Die Polizei traf in der Nacht zum Samstag in der Doktor-Otto-Höchtl-Straße in Straubing einen 16-Jährigen an, der eine „Anscheinwaffe“ mit sich führte. Ein berechtigtes Interesse konnte der Jugendliche nicht vorweisen. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde eingeleitet und die Anscheinswaffe sichergestellt. Definition „Anscheinwaffe“:

Anscheinwaffen sehen „echten“ Waffen sehr ähnlich. Woher soll ein Polizist wissen, dass dies Pistole nicht scharf ist? Pech? – Foto: Pixabay

Zunächst sind unter Anscheinswaffen all jene Gegenstände zu verstehen, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen. Der Begriff ist in Anlage 1 zum Paragraph 42a Waffengesetz (kurz: WaffG) legal definiert.

Die rechtliche Grundlage für Anscheinswaffen in Deutschland bildet das Waffengesetz (WaffG). Im § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG werden Anscheinswaffen direkt definiert und vom Gesetzgeber als Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen oder Signalwaffen eingestuft, die im Gesamterscheinungsbild täuschend echt nachgebildete Waffen sind.

Anscheinswaffen sind demnach solche, die im äußeren Erscheinungsbild einer echten Waffe täuschend ähnlich sehen, jedoch keine echte Schusswaffe sind. Dies bedeutet, dass sie zwar gefährlich wirken können, jedoch keine tatsächliche Gefahr darstellen, da sie keine scharfen Munition verschossen können.

Erwerb, Besitz und Führung von Anscheinswaffen

Der Erwerb und Besitz von Anscheinswaffen ist grundsätzlich erlaubt, jedoch mit Einschränkungen verbunden. Gemäß § 10 Abs. 4 WaffG benötigt der Erwerber einer Anscheinswaffe eine Erwerbserlaubnis, wenn es sich um eine Schusswaffe handelt, die einem verbotenen Gegenstand ähnelt oder diese Waffen Führungsverbot unterliegen. Beispiel hierfür wäre ein täuschend echt aussehender Softair.