Landkreis will Intensivpflege-Wohngemeinschaften weiterhin schützen
(ra) Die 10. Bayerische Infektionsschutzverordnung, die Mitte der Woche in Kraft getreten ist, hat in vielfacher Hinsicht für Verwirrung gesorgt – speziell aber die Passage, die die Besuchseinschränkungen in Senioren-, Behinderten- und weiteren Pflegeinrichtungen regelt. Denn die Staatsregierung hat in ihrer Verordnung die IntensivpflegeWGs nicht so bedacht wie die anderen Einrichtungen.
In der zuvor vom Landkreis Landshut erlassenen Allgemeinverfügung waren diese aber bereits enthalten, da auf dem Landkreisgebiet vier solcher Einrichtungen betrieben werden.
Nach der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung müssen die Besucher von vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheime und Seniorenresidenzen durchgehend FFP2-Masken tragen und einen negativen Corona-Test vorweisen. Das Pflegepersonal muss zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit SARS-CoV2 getestet werden.
Nach der Allgemeinverfügung des Landkreises müssen die Besucher von Intensivpflege-WGs (auch hier darf jeder Bewohner höchstens einen Besucher pro Tag für eine Stunde empfangen) während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske tragen. Eine Testpflicht für die Besucher entfällt. Die Pflegedienstmitarbeiter in Intensivpflege-WGs müssen einmal pro Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden.