Vorsicht beim Umgang mit Feuerwerkskörpern
(pol) Vom 28. bis 31. Dezember dürfen Feuerwerkskörper angeboten und gekauft werden. Leider gibt es alljährlich an Silvester zahlreiche Unfälle beim Umgang mit Feuerwerkskörpern, bei denen Menschen verletzt werden. Wie das Polizeipräsidium Niederbayern in Straubing am Mittwoch bekanntgab, hat es in diesem Jahr bereits vor Silvester einen tragischen Unfall gegeben.
In Mainburg erlitt ein junger Mann beim unsachgemäßen Umgang mit einem Böller an einer Hand so schwere Verletzungen, dass er in eine Spezialklinik gebracht werden musste.
Das Polizeipräsidium Niederbayern bittet deshalb auch dieses Jahr wieder um Beachtung folgernder Hinweise.
Wer darf Feuerwerkskörper kaufen und verwenden?
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I, sog. Kleinstfeuerwerk (Wunderkerzen, Knallerbsen) dürfen nur von Personen ab dem 12. Lebensjahr erworben und verwendet werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, sog. Kleinfeuerwerk (handelsübliche Feuerwerkskörper für Silvester, z. B. Raketen, Fontänen, Böller) dürfen nur von Personen ab 18 Jahren gekauft und abgebrannt werden.
Wann dürfen Feuerwerkskörper gekauft werden?
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen ganzjährig verkauft werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen an Privatpersonen nur vom 29. bis zum 31. Dezember verkauft werden. Ist einer der Tage ein Sonntag, ist der Verkauf bereits ab 28. Dezember zulässig.
Wann und wo dürfen Feuerwerkskörper abgebrannt werden?
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen ganzjährig abgebrannt werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen ausschließlich am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Über besondere örtliche Beschränkungen können Sie sich bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung informieren.
Worauf sollten Sie beim Kauf von Feuerwerkskörpern achten?
Achten Sie darauf nur geprüfte Feuerwerkskörper zu kaufen und zu verwenden. Diese erkennen Sie an der sog. BAM-Prüfnummer (Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung) oder an der CE-Kennzeichnung.
Gewarnt wird insbesondere vor der „Einfuhr“ von Feuerwerkskörpern aus dem Ausland. Bei der Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen ohne BAM-Prüfnummer oder CE-Kennzeichnung stehen die Begehung von Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftatbeständen im Raum. Zudem sind nicht geprüfte Feuerwerkskörper als gefährlich anzusehen.
Beim Umgang mit Feuerwerkskörpern sollten Sie folgende Hinweise beachten:
Die Herstellung von selbstgebastelten Feuerwerkskörpern ist verboten und kann lebensgefährlich sein
Zünden Sie Feuerwerkskörper, insbesondere Raketen, nicht von Balkonen aus
Werfen Sie Feuerwerkskörper auf keinen Fall in die Richtung von Menschen, in offene Fenster oder Türen
Wählen Sie die Abschussrichtung Ihrer Raketen so, dass sie nicht auf Menschen, brandgefährdete Gebäude, Fahrzeuge oder leicht entflammbare Gegenstände niedergehen können
Tragen Sie Feuerwerkskörper nicht direkt am Körper und behalten Sie diese beim Abbrand keinesfalls in der Hand
Heben Sie Blindgänger nicht auf, versuchen Sie nicht diese erneut zu zünden
Zündschnüre nicht verkürzen, Feuerwerkskörper nicht bündeln
Weitere Informationen zum Umgang mit Feuerwerkskörpern und Hinweise zum Erkennen von zugelassenem Silversterfeuerwerk finden Sie auch unter www.polizeiberatung.de
Der Umgang mit nicht vom Bundesamt für Materialforschung und –prüfung, oder anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar. Bußgelder bis 50.000 Euro oder Freiheitsstrafen sind hier möglich.