21. April 2025
Bayern

Schulen, Kindergärten und Krippen in Bayern ab Montag geschlossen / Update 2

(ra) Wegen der Coronavirus-Ausbreitung werden in Bayern Schulen, Kindergärten und Krippen bis 19. April geschlossen. Das erfuhr am Freitagmorgen der BR aus Regierungskreisen. Um 9 Uhr wird Ministerpräsident Markus Söder die Entscheidung verkünden. Mehr dazu in Kürze.

Update um 9.30 Uhr:

Alle bayerischen Schulen und Kindergärten werden den Betrieb ab Montag einstellen. Dies ordnete am Freitagmorgen Ministerpräsident Markus Söder an. Gültig ist dies vorerst bis einschließlich dem Ende der Osterferien (19. April). Danach müsse eine Bestandsaufnahme gemacht werden, um weiter entscheiden zu können. „Wir müssen alle zusammenhelfen, die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Corona-Epedimie, zu schultern“, appelierte Söder an die Bevölkerung.

Kultusminister Michael Piazolo betonte, es sind keine Ferien – weder für die Schüler, noch für die Lehrkräfte. Details würden im Laufe des Tages noch kommuniziert. Eine Notbetreuung würde gewährleistet. Die Betreuung in Notgruppen würde an Schulen aber nur für Eltern bereitgestellt, die in einem „systemkritischen Beruf“ (Ärzte, Pflegepersonal, Polizei etc.) tätig sind. Dies gelte auch nur für Kinder der 1. bis 6. Jahrgangsstufen. Dazu Piazolo: „Wir gehen davon aus, dass ältere Schüler sich zuhause allein zu rechtfinden.“

Söder betonte, die Betreuung nicht bei Oma und Opa zu organisieren, sonders das anders zu machen, denn gerade die älteren Mitmenschen seien besonders gefährdet. Bei älteren Menschen verläuft die Erkrankung schwerer als bei jüngeren – vor allem wenn sie Vorerkrankungen haben. Und dies sollte auf alle Fälle verhindert werden.

Update um 15.10
Auszug aus dem Hinweis des Kultusministerium:

Ziel der Maßnahme

Die getroffenen Maßnahmen dienen der Verlangsamung des Infektionsgeschehens in Bayern und zum Schutz gefährdeter Gruppen. Dadurch werden infektionsrelevante Kontakte für insgesamt fünf Wochen unterbunden. Es soll erreicht werden, dass sich die Ausbreitung von COVID-19 verlangsamt. Damit diese Zielsetzung nicht konterkariert wird, bitten wir um besonnenes Verhalten auch im Privatbereich. Soziale Kontakte sollten auf ein Minimum reduziert werden.

Konsequenzen für Schüler

Aus der Allgemeinverfügung ergibt sich, dass Schüler dem Unterricht und jeglicher sonstigen schulischen Veranstaltung i.S.d. Art. 30 S.1 BayEUG ab Montag, den 16.03.2020 bis einschließlich Sonntag, den 19.04.2020 (Ende der Osterferien) fernbleiben müssen; die Nichtteilnahme am Unterricht ist damit entschuldigt, § 20 Abs. 1 BaySchO. Die Allgemeinverfügung gilt auch für die Studierenden an den Staatsinstituten.

Angesichts dieses längerfristigen Zeitraums müssen jedoch alle Möglichkeiten genutzt werden, die den Schulen sowie den Schülern zur Verfügung stehen, um diesen Unterrichtsausfall aufzufangen.

Solange Schulveranstaltungen eingestellt sind, werden auch keine Schülerpraktika bzw. Betriebspraktika von Schülerinnen und Schülern gefordert. Dies gilt für die Staatsinstitute entsprechend. Die Einzelheiten werden von den zuständigen Stellen vor Ort geklärt.

Konsequenzen für Schulleiter

Die Schulleiterinnen und Schulleiter, im Vertretungsfall deren Stellvertretungen, sind an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten zur Anwesenheit verpflichtet, um die Erreichbarkeit für die Schulaufsicht sicherzustellen und gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen vor Ort umgehend umsetzen zu können. Lehrkräfte, Erziehungsberechtigte sowie Elternbeirat bzw. Schulforum und auch Sachaufwandsträger sind umgehend über aktuelle Entwicklungen zu informieren.

Konsequenzen für Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätige Personal

Ein Betretungsverbot für Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal besteht nicht. Sie befinden sich weiterhin im Dienst. Dieser setzt sich bei einer Lehrkraft typischer Weise aus verschiedenen Komponenten – allgemeine und außerunterrichtliche Dienstpflichten gemäß §§ 9a, 9b LDO – zusammen. Neben den in § 9 b LDO genannten außerunterrichtlichen Aufgaben können die Lehrkräfte in Absprache bzw. auf Anordnung der Schulleitung in dem Zeitraum des Betretungsverbots für die Schülerinnen und Schüler u. a. zu folgenden Tätigkeiten herangezogen werden:

  • Erstellen und Verteilen von Unterrichtsmaterialien an die Schülerinnen und Schüler, z.B. per E-Mail, Schulportal, mebis, etc.
  • Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, insbesondere der Oberstufen, die sich auf die Abschlussprüfungen vorbereiten müssen, bei der Bearbeitung der Unterrichtsmaterialien im Rahmen der üblichen Unterrichtszeiten via Telefon, E-Mail, etc.
  • Wahrnehmung administrativer Tätigkeiten
  • Planungen zur Nachholung des Unterrichts für die Zeit nach Aufhebung des Betretungsverbots
  • Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen eines Notfallbetreuungsprogamms an der Schule

Die Schulleitung hat bei der Verteilung darauf zu achten, dass die genannten außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen familiären Situation (z. B. Betreuung eigener Kinder aufgrund der Allgemeinverfügung) möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden.

Konsequenzen für Eltern – Notfallbetreuung

Die Einrichtung der Betreuungsangebote für diejenigen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Grundschulstufe von Förderschulen und der Jahrgangstufen 5 und 6 an weiterführenden Schulen und den entsprechenden Förderschulen ist erforderlich, um in Bereichen der kritischen Infrastruktur die Arbeitsfähigkeit der Erziehungsberechtigten, die sich andernfalls um die Betreuung ihrer Kinder kümmern müssten, aufrecht zu erhalten. Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere die Gesundheitsversorgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und die Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung). Grundvoraussetzung ist, dass beide Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler, im Fall von Alleinerziehenden der Alleinerziehende, in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind.

Durch diese Maßnahme wird das Ziel der Allgemeinverfügung – Eindämmung der Ausbreitung des COVID-19 – nicht konterkariert. Denn durch die strengen Einschränkungen (Infrastrukturberufe, keine Verdachtsfälle bzw. Krankheitssymptomatik, keine Rückkehrer aus Risikogebieten) werden deutlich weniger Schülerinnen und Schüler an die Schulen kommen. Somit ist die Einhaltung von Hygienevorschriften sowie Vorsichtsmaßnahmen deutlich erleichtert.

Die Notfallbetreuung erstreckt sich auf den Zeitraum der regulären Unterrichtszeit dieser Schülerinnen und Schüler. Die Einteilung der Schülerinnen und der Schüler sowie des beaufsichtigenden (Lehr-)Personals wird von der Schulleitung vorgenommen.

In den Fällen, in denen diese Schülerinnen und Schüler regelmäßig an der offenen Ganztagsbetreuung oder der Mittagsbetreuung teilnehmen, ist diese weiterhin sicherzustellen.

Telefonische Auskunft

Für dringende Fragen von Eltern und Lehrkräften hat das Kultusministerium eine Hotline eingerichtet, die werktags von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr und am Sonntag von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr besetzt ist: Coronavirus-Telefon-Hotline des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus: 089/2186-2971