Auto & Verkehr

Ratgeber: Was gilt für E-Scooterfahrer?

(amp) E-Scooter sind aus dem heutigen Stadt- und Straßenbild kaum noch wegzudenken. Die Tretroller mit Elektroantrieb scheinen dabei von ihren Besitzern und Nutzern aber allzu oft auf die leichte Schulter genommen zu werden, wenn es um die Einhaltung der Verkehrsregeln geht. So gaben in einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) 57 Prozent der befragten E-Scooter-Fahrer an, schon einmal regelwidrig auf dem Gehweg oder in Fußgängerzonen gefahren zu sein.

E-Scooter – Foto: amp/Goslar-Institut

Auch ansonsten herrscht oftmals Unkenntnis über die Einordnung der beliebten Zweiräder innerhalb der Straßenverkehrsordnung. Die Umfrage ergab, dass sich 51 Prozent der Befragten nicht darüber klar waren, dass für E-Scooterfahrer die gleichen Promillegrenzen gelten wie für andere Kraftfahrzeugführer. Von diesen 51 Prozent schätzten zudem 26 Prozent die Promillegrenze falsch ein, rund ein Viertel kannte die Höhe der Promillegrenze laut DVR gar nicht. Da für die Nutzer von Elektrorollern dieselben Alkoholgrenzwerte gelten wie für Autofahrer, bedeutet auch für sie: Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit einer Geldbuße von 500 Euro geahndet wird.

Dazu kommen noch einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Wer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille und mehr fährt, begeht auch auf dem E-Tretroller eine Straftat. Das kann auch schon ab 0,3 Promille der Fall sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Dann drohen mindestens sechs Monate Führerscheinentzug und eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Fahreignung.

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Über 40 Prozent der DVR-Umfrageteilnehmer wussten auch nicht, wo sie mit ihren Elektrorollern fahren dürfen und wo nicht. Geregelt ist das in der Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie betrifft Fahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h und einer Straßenzulassung bzw. Betriebserlaubnis. Danach dürfen E-Scooter Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen befahren. Nur wenn diese fehlen, können Elektrorollerfahrer auf die Fahrbahn ausweichen. Das Fahren auf Gehwegen, in der Fußgängerzone und in Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung ist hingegen verboten. Allerdings gilt bei Einbahnstraßen die Ausnahmeregelung durch das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ unter dem Einfahrtverbotsschild (Verkehrszeichen 267 – weißer Balken auf rotem Grund) auch für die Elektrokleinstfahrzeuge. Ihre Nutzung kann auf anderen Verkehrsflächen durch ein Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt werden.

Verboten ist die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt. Das wird mit 100 Euro Strafe und einem Punkt in Flensburg geahndet. Teuer kann es für E-Scooter-Fahrer auch werden, wenn sie eine rote Ampel überfahren. Dafür werden 60 bis 180 Euro fällig. Dagegen ist das Fahren auf dem Gehweg mit 15 bis 30 Euro Strafe noch vergleichsweise billig.

Foto: Pixabay

Zugelassen sind E-Scooter nur für eine Person. Auch daran halten sich viele nicht, wie immer wieder zu sehen ist. Der Fahrer benötigt weder Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein, muss aber mindestens 14 Jahre alt sein. Eine Helmpflicht besteht nicht. Zwingend vorgeschrieben für E-Scooter ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung, betont das Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern der HUK-Coburg. Sie kommt für Schäden auf, die anderen zugefügt werden. Zum Nachweis muss der Roller eine Versicherungsplakette als kleines Nummernschild tragen. Einige Versicherer bieten E-Scooter-Fahrern auch zusätzlich eine freiwillige Teilkasko an.

Als die kleinen Fahrzeuge vor drei Jahren in Deutschland offiziell für den Straßenverkehr zugelassen wurden, war die Euphorie groß. Inzwischen sind die Rufe nach strengeren Regeln angesichts zunehmender Unfälle lauter geworden. So fallen E-Scooter als Fahrzeuge mit maximal 20 km/h Höchstgeschwindigkeit nicht unter die Gefährdungshaftung, die besagt, dass allein durch die erlaubte Nutzung eine Gefahr für andere von ihnen ausgeht wie etwa bei einem Pkw. So muss ein Geschädigter im Zweifelsfall beweisen, dass die Schuld vom Rollerfahrer ausging. Bei einer Gefährdungshaftung wird hingegen von einer (erlaubten) grundsätzlichen Gefahr ausgegangen, bei der es im Streitfall nicht auf widerrechtliches oder schuldhaftes Verhalten ankommt. Für eine entsprechende Einstufung von E-Scootern hat sich auch der Verkehrsgerichtstag in Goslar ausgesprochen.