Mieter dürfen ihre Miete kürzen, wenn zu viele Quadratmeter fehlen
(djd) Es ist schon sehr ärgerlich, wenn man beim Einrichten der neuen Wohnung feststellt, dass die tatsächlich vorhandene Quadratmeterzahl kleiner ist als im Mietvertrag angegeben. Nicht selten wird die fehlende Fläche sogar erst viel später bemerkt. Bei geringen Abweichungen ist dies im Alltag meist kein Problem, denn üblicherweise mietet man die Wohnung wie besichtigt – und ist mit der Größe erst einmal zufrieden.
Anders sieht es aus, wenn die Quadratmeterzahl deutlich geringer ist als vertraglich vereinbart: „Beträgt die Flächenabweichung mehr als zehn Prozent, stellt dies einen Mangel dar“, stellt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz klar. Der Mieter habe in diesem Fall das Recht, die Miete zu kürzen und zu viel gezahltes Geld zurückzufordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Quadratmeter im Mietvertrag mit „ca.“ angegeben sind. Ist die Wohnfläche dagegen nur zehn Prozent oder weniger kleiner, gilt dies in der Regel nicht als Mangel.
Die richtige Größe ist beispielsweise dann von Belang, wenn es um die Nebenkostenabrechnung geht. „Da manche Positionen wie ein Teil der Heizkosten nach Quadratmetern berechnet werden, können hier über die Zeit beachtliche Beträge zusammenkommen“, so Jürgens. Auch bei anstehenden Mieterhöhungen sei die Größe ein wichtiges Thema, wenn die Erhöhung mit dem Quadratmeterpreis begründet werde. Ob und wie dies im Einzelfall zutrifft – und wie man sich als Mieter am besten verhält, sollte man mit einem rechtskundigen Fachmann besprechen. Unter www.iv-mieterschutz.de sind entsprechende Adressen zu finden.
Die Wohnfläche richtig berechnen
Voraussetzung für etwaige Beanstandungen oder Rückforderungen ist vor allem die korrekte Überprüfung der Wohnfläche. Empfehlenswert ist dabei die Verwendung eines geeigneten Messgeräts: Moderne Laser-Entfernungsmesser beispielsweise arbeiten viel genauer als ein Zollstock oder Rollmaßband. Und oft sind wenige Zentimeter entscheidend. „Außerdem müssen Vorgaben der Wohnflächenordnung eingehalten werden“, sagt Rechtsanwalt Jörn-Peter Jürgens. So dürfen Abstellräume außerhalb der Wohnung nicht eingerechnet werden, Balkon- und Terrassenfläche zählen nur zu 25 Prozent und Dachschrägen ebenfalls nur teilweise. Auch hier ist im Zweifel der Rat eines Experten sinnvoll.