19. April 2025
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Das sind die aktuellen Corona-Regelungen

(ra) Aufgrund der letzte Woche aus Bundesebene getroffenen Regelungen hat der Freistaat Bayern die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung überarbeitet. Bayernweit gelten damit ab heute insbesondere folgende Regelungen:

Handel und Gewerbe

• Einkaufen mit vorheriger Terminvereinbarung und tagesaktuellem Schnelltest („Click & meet“) nur zulässig bis zu einem Inzidenzwert von 150. Bisher galt hier die Inzidenzgrenze 200.

• Körpernahe Dienstleistungen (z. B. Kosmetikstudios) sind weitgehend untersagt. Friseure und Fußpfleger dürfen weiterhin öffnen, ab einer Inzidenz von 100 müssen Kunden aber einen negativen Test vorlegen. Vollständig geimpfte Personen werden im Rahmen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung grundsätzlich negativ getesteten Personen gleichgestellt. Das Personal muss FFP2-Masken tragen.

• Körperferne Dienstleistungen (z. B. in Fotostudios, Werkstätten, Änderungsschneidereien) sind inzidenzunabhängig erlaubt. Ein negativer Testbefund oder Impfpass muss nicht vorgelegt werden.

• Gartenmärkte, Blumenfachgeschäfte und Buchhandlungen dürfen inzidenzunabhängig – also oberhalb wie unterhalb einer 7-Tage-Inzidenz 100 – unter den für Ladengeschäfte geltenden allgemeinen Maßgaben öffnen.

• Die zulässige Höchstzahl an Kunden in geöffneten Geschäften wird halbiert: 1 Kunde je 20 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 40 Quadratmeter für den 800 Quadratmeter übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. Ein Geschäft mit 1.000 Quadratmeter Verkaufsfläche kann damit beispielsweise bis zu 45 Kunden zulassen.

Inzidenzschalter

• Bisher war das Inkraft- bzw. Außerkrafttreten inzidenzabhängiger Regelungen abhängig vom jeweiligem Über- bzw. Unterschreiten des Grenzwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Der Dreitageszeitraum beim Überschreiten des Schwellenwerts gilt nach wie vor. Damit wieder die Regelungen des niedrigeren Schwellenwerts gelten können, ist nun allerdings ein dauerhaftes Unterschreiten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erforderlich.

• Diese Regelung gilt auch für den Schulbetrieb. Die bisherige wöchentliche Feststellung des Inzidenzwerts, aus der sich die Bestimmungen für die Schulen in der jeweils nächsten Woche ergeben haben, entfällt damit.

Tiergärten

• Die Außenbereiche zoologischer Gärten dürfen auch oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 öffnen. Es gilt ein umfangreiches Schutz- und Hygienekonzept inklusive FFP2-Maskenpflicht, alle Besucher ab 6 Jahren brauchen einen tagesaktuellen Schnell- oder PCR-Test. Damit öffnet auch der Straubinger Tiergarten am Donnerstag, 29. April wieder. Nähere Hinweise zum Besuch finden sich auf der Webseite www.tiergarten-straubing.de.

Private Kontaktbeschränkungen

• Die Regelungen zu privaten Kontaktbeschränkungen bleiben weitgehend unverändert.

• Die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften ist auch weiterhin zulässig, wenn sie Kinder aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Hausstand umfasst.

• Kinder unter 14 Jahren können sich auch bei einer Inzidenz über 100 kontaktlos im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern sportlich betätigen.

• Die nächtliche Ausgangssperre bleibt weiterhin bestehen. Ein Verlassen der Wohnung ist damit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr weiterhin nur aus triftigen Gründen möglich. Die auf Bundesebene getroffene Regelung zur Bewegung an der frischen Luft in der Zeit von 22 bis 24 Uhr stellt in Bayern keinen Ausnahmetatbestand von der Ausgangssperre dar.

Detaillierte Infos zu den aktuell bayernweit geltenden Corona-Regelungen sind zu finden auf www.stmgp.bayern.de/coronavirus.