Bienen-Seuche: Sperrbezirk um Neufahrn erweitert
(ra) Das Landratsamt Landshut hat den Bienenseuchen-Sperrbezirk aufgrund des Ausbruchs der sogenannten Amerikanischen Faulbrut im Bereich von Neufahrn in Niederbayern vor dem Hintergrund der aktuellen Seuchenlage mit sofortiger Wirkung erheblich erweitert: Der Radius, der Ende Dezember 2017 um den Ausbruchsort der Bienen-Seuche, die Ortschaft Salzburg (Markt Ergoldsbach), geschlagen worden ist, ist von einem auf drei Kilometer ausgeweitet worden.
Das Sperrgebiet umfasst nunmehr folgende Ortschaften in den Gemeinden Neufahrn und Markt Ergoldsbach im Landkreis Landshut: Neufahrn in Niederbayern, Neufahrnreut, Einkreut, Aumühle, Eselmühle, Gämelkofen, Humpl, Iffelkofen, Jellenkofen, Langenhettenbach, Winklsaß, Asenkofen, Frauenwies bei Ergoldsbach, Moosmühle und Salzburg. Im Landkreis Straubing-Bogen sind im Bereich des Gebiets der Marktgemeinde Mallersdorf-Pfaffenberg einige Anwesen betroffen. Das zuständige Landratsamt des Nachbarlandkreises ist informiert und eingeschaltet.

Im Rahmen der Allgemeinverfügung, die das Landratsamt wegen des Ausbruchs der Bienen-Seuche erlassen hat, ist unter anderem festgelegt, dass bewegliche Bienenstände in dem betroffenen Gebiet nicht von ihrem Standort entfernt werden dürfen.
Umgekehrt gilt, dass, so lange die Allgemeinverfügung in Kraft ist, auch keine Bienenvölker oder Bienen in den Sperrbezirk gebracht werden dürfen. Und bei Stöcken, die von Bienen nicht mehr besetzt sind, ist sicherzustellen, dass sie bienendicht verschlossen sind. Durch die Tierseuche sind nicht die ausgewachsenen Bienen betroffen, sondern die Larven. Die Seuche, die auch Bienen-Pest genannt wird, kann daher zum Aussterben von Bienenvölkern führen.
Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk werden unverzüglich von Amtstierärzten auf die Amerikanische Faulbrut untersucht. Diese Untersuchungen werden frühestens nach zwei, spätestens nach neun Monaten wiederholt, nachdem Bienenvölker im Sperrbezirk getötet oder behandelt worden sind. Rechtsgrundlagen für die Allgemeinverfügung sind das Tiergesundheitsgesetz und die Bienenseuchen-Verordnung.
Von Seiten des Veterinäramts wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass keine Gefährdung von Verbrauchern durch den Verzehr von Honig zu befürchten ist. Das Veterinäramt hat auch wiederholt an die Verbraucher appelliert, keine halbleeren oder noch mit Honigresten versehenen Honiggläser über die Altglas-Container zu entsorgen. Es ersucht die Verbraucher, die Honiggläser sorgfältig auszuwaschen oder anderweitig so sicher zu entsorgen, dass keine Bienen an die Honigreste kommen können. Der Grund: Über Fremd- und oft Billig-Honig in alten Gläsern, den Bienen bei ihren Flügen aufsammeln, sind, wie Experten wissen, schon häufig die Erreger der Amerikanischen Faulbrut in heimische Bienenstöcke eingeschleppt worden.