21. April 2025
Landkreis Straubing-Bogen

Amerikanische Faulbrut bei Bienen in Ascha festgestellt

(ra) Nachdem in Ascha (Landkreis Straubing-Bogen) bei Bienen die Amerikansiche Faulbrut festgestellt wurde, hat das Landratsamt eine Allgemeinverfügung erlassen. Dazu zählen unter anderem die Bildung eines Sperrbezirks und notwendige amtstierärztliche Untersuchungen.

Nach Befund des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 25. Mai wurden bei einer Untersuchung von Futterhonig eines Imkers in Ascha Erreger der Amerikanischen Faulbrut labordiagnostisch nachgewiesen. Aufgrund der aktuellen Seuchenlage wurde folgende Region um den Ausbruchsort in Ascha als Sperrgebiet erklärt: Ascha, Deglholz, Edenhofen, Grünberg, Herrnberg, Höfling,
Kienberg, Krähhof, Kumpfmühl, Mühlau, Oberascha, Ramling und
Willersberg sowie Buchhof und Hamberg (Gemeinde Haselbach)

Foto: Pixabay

Nach der Bienenseuchen-Verordnung haben die Besitzer von Bienenvölkern im Sperrbezirk oder ihre Vertreter ihre Bienenstände unverzüglich unter Angabe des Standortes und der Völkerzahl dem Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet Veterinärwesen, Leutnerstr. 15 b, 94315 Straubing, Tel. (09421) 973-168, Fax. (09421) 973180, E-Mail: vetamt@landkreis-straubing-bogen.de, anzuzeigen.

Außerdem müssen alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk unverzüglich auf die Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersucht werden. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes durch den beamteten Tierarzt zu wiederholen. Der Abstand zwischen beiden Untersuchungen muss mindestens acht Wochen betragen.

Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung während der Dienstzeiten im Landratsamt Straubing-Bogen, Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Verbraucherschutz, Leutnerstr. 15, 94315 Straubing, 3. OG,  auf Zimmer 317 zur Einsichtnahme aus.