8. Mai 2025
Landkreis Straubing-BogenStraubing

Wichtige Informationen für die Eltern zur Kindertagesbetreuung

(ra) Wichtige Informationen für die Eltern zur Kindertagesbetreuung: Durch die Allgemeinverfügung entfallen ab Montag, 16. März die regulären Betreuungsangebote. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.

Hierzu zählen insbesondere  alle Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung  einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Voraussetzung ist weiter, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen. In Fällen, in denen nur einer der beiden Erziehungsberechtigten  im Bereich der kritischen Infrastruktur beschäftigt ist, besteht keine Ausnahme, da dann der  andere Elternteil die Betreuung übernehmen muss. Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn  der alleinerziehende Elternteil zur genannten Gruppe gehört. Die Einrichtungen können sich  in Zweifelsfällen eine Bescheinigung der Arbeitgeber oder eine vergleichbare Bescheinigung  (z.B. bei Selbstständigen) vorlegen lassen. 

Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen: 

  • das Kind weist keine Krankheitssymptome auf, 
  • das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt  mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und das Kind weist keine  Krankheitssymptome auf, 
  • das Kind hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch- Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder nnerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist
  • und es zeigt keine Krankheitssymptome.

Die Kinder, die die Einrichtung nach dieser Regelung besuchen dürfen, werden in der Einrichtung betreut, die sie gewöhnlich besuchen. Jede Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte stellt eine entsprechende Betreuung sicher. Die Träger stellen ein entsprechendes Betreuungsangebot zur Verfügung. 

Wenn Sie wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, gilt  Folgendes: 

Ist Ihr Kind selbst erkrankt, können Sie nach Krankenversicherungsrecht einen Anspruch auf  Kinderkrankengeld haben. Geregelt ist das im § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Voraussetzung ist, dass Mutter oder Vater nach ärztlichem Zeugnis zur Betreuung  ihres erkrankten und ebenfalls gesetzlich versicherten Kindes von der Arbeit fernbleiben, eine andere Vertrauensperson zur Betreuung nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für  die Dauer des Bezugs von Kinderkrankengeld – für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstagen im Jahr – besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegen den Arbeitgeber. Für Fragen sollten Sie sich an Ihre Krankenversicherung wenden. 

Ist Ihr Kind gesund und können Sie nicht zur Arbeit erscheinen, weil sie keine andere Betreuungsmöglichkeit haben, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber  informieren. Oft kann in solchen Situationen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden.  Zu denken ist etwa an Urlaub oder an einen Abbau von Überstunden. Gegebenenfalls kann  auch von zu Hause aus im Homeoffice gearbeitet werden, wenn das im Betrieb zulässig ist.  Je nach individueller Situation wäre zum Beispiel auch überlegenswert, mit dem Arbeitgeber  eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung zu vereinbaren, um Beruf und Kinderbetreuung  besser unter einen Hut zu bringen. Sofern Sie bereits in Teilzeit arbeiten, kann eventuell  auch eine vorübergehende Änderung Ihrer Arbeitszeitverteilung ein hilfreicher Schritt sein,  beispielsweise könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie an bestimmten  Tagen, an denen die Kinderbetreuung anderweitig sichergestellt ist, länger arbeiten und im Gegenzug an anderen Tagen zuhause bleiben. Unter Umständen könnte sich ein Anspruch  auf Lohnfortzahlung aus der Vorschrift des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben.  Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer ihren Lohn weiter beziehen, wenn sie für eine  verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch „ein in ihrer Person liegendes unverschuldetes  Leistungshindernis“ ausfallen. Diese Regelung kann aber im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag  ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch oft der Fall ist.