Flugverspätung: Kennen Sie Ihre Rechte?
(ra). Die Koffer sind gepackt und die Urlaubsplanung steht schon, jetzt fehlt nur noch eines: das Flugzeug, das Sie an Ihr Ziel bringt. In diesem Ratgeber erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn sich Ihr Flug verspätet.
Was Sie vor der geplanten Abflugzeit beachten müssen
Um durch eine Flugverspätung Schadensersatz geltend zu machen, muss eine bestätigte Buchung über den entsprechenden Flug vorliegen. Für die Flugverspätung muss somit die Frist eingehalten werden. Das Recht auf sämtliche Entschädigungsforderungen entfällt jedoch, sobald der Passagier nicht pünktlich am Gate erscheint. Sie tragen also die Pflicht, pünktlich zum Abflug zu erscheinen. Sogar dann, wenn die Verspätung des Fliegers schon bekannt ist.
Ihre Rechte am Flughafen
Oft stellt sich erst am Abflug-Gate heraus, dass der gebuchte Flug verspätet ist. Doch auch hier wird die Airline schon ab einer Verspätung von 2 Stunden Schadensersatzpflichtig.
Hier ein Überblick über die Leistungen, die Ihnen schon am Flughafen zustehen:
Verspätung von über 2 Stunden:
Dem Passagier stehen Betreuungsleistungen zu. Diese beinhalten nicht nur eine Verpflegung in Form von Speisen und Getränken, sondern auch die Bereitstellung von Kommunikationsmitteln wie der Zugang zum E-Mail-Account oder einem Telefon. Dieser Verpflichtung muss die Airline unaufgefordert nachkommen.
Verspätung über Nacht:
Verspätet sich der Flug über Nacht, ist die Airline dazu verpflichtet, ihren Passagieren ein Hotelzimmer zur Verfügung zu stellen. Die Auslagen des Hin- und Rücktransportes der Fluggäste und deren Gepäckstücke sind ebenfalls von der Fluggesellschaft zu tragen. Daher wird die Airline schon am Flughafen schadensersatzpflichtig.
Ihre Rechte, nachdem Sie verspätet am Ziel ankamen
Neben der Frage, ob die entstandene Verspätung ausreicht, damit die Fluggesellschaft sich schadensersatzpflichtig macht, stellt sich die Frage, bis wann der Anspruch geltend gemacht werden muss.
Für die Fristen sind dabei drei Punkte entscheidend:
-das Land, in dem der Flug startet
-das Land, in dem der Flug landet
-das Land, in dem die ausführende Airline ihren Hauptsitz hat
Die Betrachtung wird am Beispiel Eurowings durchgeführt. Angenommen, ein Eurowings-Flug von Paris nach Palma de Mallorca hat 4 Stunden Verspätung. Zunächst die Frage, ob überhaupt Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
Die EU-Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass ab einer Verspätung von 3 Stunden eine Entschädigung geltend gemacht werden kann. Die Verspätung muss zusätzlich noch von der Airline verschuldet sein und nicht durch einen außergewöhnlichen Umstand. Da der Eurowings-Flug aus dem Beispiel eine Verspätung von 4 Stunden aufweist, ist dies der Fall.
Danach muss ermittelt werden, wie hoch die geforderte Summe sein darf. Dies ist abhängig von der Distanz zwischen Abflugs- und Zielort.
Bis zu 1.500 km Entfernung Laufstrecke fallen 250 Euro Entschädigung pro Passagier an. Zwischen 1.500 und 3.500 km Entfernung Luftlinie innerhalb der EU fallen 400 Euro Entschädigung pro Passagier an und ab einer Entfernung von über 3.500 km und einem Ort außerhalb der EU werden 600 Euro Entschädigung pro Passagier fällig.
Die Luftlinie zwischen Paris und Palma de Mallorca beträgt zirka 1.300 km. Daher kann ein Betrag in Höhe von 250 Euro pro Passagier eingefordert werden.
Fraglich ist nun, bis wann der Anspruch geltend gemacht werden muss.
Hier ein Überblick über die Verjährungsfrist gewisser Länder:
1 Jahr in Belgien und Polen
2 Jahre in Kroatien, Italien, Lettland, Malta, Island, Slowakei, Slowenien, Schweiz und der Niederlande
3 Jahre in Österreich, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Deutschland, Litauen, Norwegen, Portugal und Rumänien
5 Jahre in Frankreich, Griechenland, Ungarn, Spanien und Schottland
6 Jahre in Zypern, Irland und dem Vereinigten Königreich (Ohne Schottland)
10 Jahre in Luxemburg und Schweden
Bei dem Beispiel kann das Recht auf Schadensersatz in einem dieser Länder geltend gemacht werden:
Frankreich (Ort des Abflugs)
Spanien (Ort der Landung) und
Deutschland (Hauptsitz der Lufthansa-Tochter Eurowings)
Die Verjährungsfrist in Deutschland beträgt drei Jahre, doch in Frankreich und Spanien beträgt diese fünf Jahre. Somit verjährt der Anspruch auf Entschädigung in spätestens fünf Jahren.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Gesetzgeber sämtlicher Länder dem Fluggast noch lange nach der verspäteten Landung das Recht einräumen, sein Recht auf Entschädigung geltend zu machen.