Landkreis Landshut

Zulassungsstellen Ergolding und Vilsbiburg wieder für alle Niederbayern da

(ra) „Erweiterte Zuständigkeit“– so nennt man die ebenso bürgerfreundliche, wie sinnvolle Regelung, dass Bürger mit Wohnsitz in verschiedenen Teilen Niederbayerns auch in den Zulassungsstellen anderer Landkreise Behörden-Gänge erledigen können, die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen notwendig sind. Die Corona-Pandemie hat auch hier vieles durcheinandergebracht – ab Montag, 7. Februar kehrt nunmehr hier wieder ein Stück Vor-Corona-Normalität ein. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in allen Zulassungsstellen des Landkreises Landshut die 3-G-Regel gilt.

Ab Montag nehmen die Zulassungsstellen des Landkreises Landshut in Ergolding und Vilsbiburg ihre Tätigkeit im Rahmen der erweiterten Zuständigkeit wieder auf. Das heißt: Bürger aus allen teilnehmenden Landkreisen und kreisfreien Städten Niederbayerns können die folgenden Dienstleistungen dieser beiden Stellen wieder wie gewohnt in Anspruch nehmen: Zulassungen von Neu- und Gebrauchtwagen, Umschreibungen mit und ohne Halterwechsel, Außerbetrieb-Setzungen, Wieder-Inbetriebnahmen, Änderungen der Kennzeichenart – etwa auf Saisonkennzeichen – oder Halter- und Technikänderungen.

Zu beachten ist: In der Zulassungsstelle Vilsbiburg ist stets eine Termin-Vereinbarung erforderlich, in der Zulassungsstellen Ergolding nicht. Wichtig ist auch: In der Zulassungsstelle Rottenburg werden bis auf weiteres nur Zulassungen von Händlern aus dem Landkreis Landshut für Kunden im Rahmen der erweiterten Zuständigkeit durchgeführt. Auch in Rottenburg ist keine Terminvereinbarung erforderlich.

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Dem Verbund für diese erweiterte Zuständigkeit gehören in Niederbayern neben dem Landkreis Landshut folgende Landkreise an: Deggendorf, Dingolfing-Landau, Freyung-Grafenau, Kelheim, Passau, Regen, Rottal-Inn und Straubing-Bogen sowie die kreisfreien Städte Passau und Straubing. Im Übrigen ist zu beachten, dass bei fehlenden Unterlagen die Bearbeitung nur in der zuständigen Zulassungsbehörde möglich ist. Dies gilt auch für die Erteilung von Ausnahme-Genehmigungen.