Gärtnerei-Verkauf eingeschränkt möglich
(ra) Grundsätzlich bleibt der Verkauf von Lebensmitteln auch während der Corona-Pandemie weiterhin erlaubt. Nach Ansicht des Landratsamtes Landshut können auch Obst, Gemüse, Salat und Gemüsepflanzen, -setzlinge unter den Begriff „Lebensmittel“ gefasst werden.
Somit ergeben sich für den Gärtnerei-Verkauf folgende Konstellationen:
- Über 50 Prozent des Gesamtsortiments besteht aus „Lebensmitteln“:
Die Öffnung der gesamten Verkaufsfläche ist erlaubt. Damit dürfen auch beispielsweise Schnittblumen und Zierpflanzen (Non-food-Artikel) weiterhin verkauft werden.
- Unter 50 Prozent des Gesamtsortiments besteht aus „Lebensmitteln“:
Es ist nur der Verkauf von Lebensmitteln gestattet. Das restliche Sortiment darf den Kunden nicht zugänglich sein. Hier empfiehlt es sich eine räumliche Trennung der Waren, beispielsweise durch ein Zelt im Freien, vorzunehmen.
Im Übrigen bleibt die Auslieferung sämtlicher Artikel allen Gärtnereien weiterhin erlaubt.
Der Mindestabstand von 1,50 Metern muss während des Kaufs und auch bei den Warteschlangen immer gewährleistet sein, beispielsweise durch das Anbringen von Markierungen. Auch jegliche Gruppenbildung sollte vermieden und unterbunden werden.
Auf Wochen- und Bauernmärkte dürfen die Gärtnereien auch Obst, Gemüse und Setzlinge verkaufen. Sollte auf dem Markt der Verkauf von Lebensmitteln überwiegen, dürfen Gärtnerstände auch Zierpflanzen verkaufen.
Große Gartencenter bzw. Gartenmärkte bleiben weiterhin geschlossen.