Verbraucher: Ist es möglich den Kreditvertrag zu widerrufen?
(ra). Die Anzahl der vereinbarten Kreditverträge nahm im Jahr 2020 aufgrund der immer noch aktuellen Corona-Krise im Vergleich zum Jahr davor wesentlich ab. Laut Statista wurden 2020 in Deutschland mehr als eine halbe Million weniger Kredite aufgenommen, was einen Rückgang in Höhe von 7,4 Prozent bedeutet. Zu den am häufigsten aufgenommenen Krediten gehören allgemeine Verbraucherdarlehen, vor allem Ratenkredite, die in zeitlich festgelegten Beträgen, den sogenannten Raten, zurückzuzahlen sind und die für mittel- und langfristige Finanzierungen am besten geeignet sind.

Sie haben dabei als Kreditnehmer bestimmte Rechte, die Ihnen vom Kreditgeber auf gar keinen Fall entzogen werden dürfen. Dazu gehört auch das Widerrufsrecht, also das Recht einen von Ihnen aufgenommenen Kredit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne widerrufen zu können.
Wie genau funktioniert das Widerrufsrecht bei Kreditverträgen in Deutschland und kann man mehrere Monate oder auch Jahre nach der Aufnahme eines Kredits immer noch auf das Widerrufsrecht zurückgreifen? Genau das erfahren Sie im Laufe dieses Artikels!
Wie funktioniert das Widerrufsrecht bei Kreditverträgen in Deutschland?
Einen Kreditvertrag können Sie üblicherweise innerhalb von 14 Tagen nach der Aufnahme eines Verbraucherkredits widerrufen. Die 14 Tage beginnen jedoch nicht unmittelbar nach der Aufnahme, sondern erst, nachdem Sie eine Vertragsurkunde erhalten und über alle Ihre Rechte als Verbraucher bzw. Kreditnehmer detailliert informiert wurden. Bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung haben Sie das Recht, in jedem beliebigen Moment Ihren Kreditvertrag zu kündigen, ohne dabei einen konkreten Grund angeben zu müssen. Ist das wirklich so einfach, wie es auf den ersten Eindruck scheint?

Einen Kredit zu widerrufen ist leider nicht so einfach. Mehrere Faktoren spielen hierbei eine wichtige Rolle. Wie die Aussage diesbezüglich im Vertrag formuliert wurde und wann genau Sie den Kredit aufgenommen haben, sind einige der Fragen, die beantwortet werden müssen, um entscheiden zu können, ob Sie als Verbraucher den Vertrag widerrufen können oder nicht. In Verbindung damit kam es zu einer heftigen Auseinandersetzung des obersten rechtssprechenden Organs der EU mit dem Bundesgerichtshof (BGH) geführt.
Auseinandersetzung des Europäischen Gerichtshofs mit dem Bundesgerichtshof
Das Problem entstand im Jahr 2016, als das Landgericht Saarbrücken diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Prüfung vorlegtee. Der EuGH war der Meinung, dass es sich bei der Wendung[1] in der Belehrung über den Widerruf eines Kreditvertrags um einen Verstoß gegen das EU-Recht handelt, da keine direkten Informationen gegeben wurden, sondern ausschließlich auf weitere Gesetze verwiesen wurde.
Der Vorschlag des EuGHs war dementsprechend, die genannte Belehrung durch neue und für den Verbraucher relevantere Informationen zu ergänzen, was letztendlich am 26. März 2020 auch entschieden wurde. Damit könnten alle Verträge, die keine entsprechende Belehrung enthalten, auch mehrere Monate oder Jahre nach dem Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen werden.
Vier Tage später beschloss der BGH wiederum, dass sich das Urteil des EuGHs nicht auf Immobilienkredite auswirkt, weil diese nicht derselben Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union unterliegen wie die meisten anderen Kreditarten.
Unklare Zukunft bezüglich Widerrufsrecht bei Kreditverträgen?
Somit ist die ganze Angelegenheit immer noch nicht geklärt und es bleibt einfach abzuwarten. Sie als Verbraucher haben auf jeden Fall zumindest 14 Tage zur Verfügung, um einen Kreditvertrag zu widerrufen. Falls Sie denken, dass Sie bei Ihrer Kreditaufnahme nicht genügend über Ihre Rechte informiert wurden, dann können Sie sich bei einem Experten darüber erkundigen, ob Sie die Möglichkeit haben, Ihren Vertrag zu kündigen. Sie sollten auf jeden Fall mit Gegenwehr der Banken rechnen, da es sich hierbei für Banken sowohl um Geld- als auch Zeitverlust handelt.
[1] “…nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach §492 Abs.2 BGB erhalten hat.”