29. April 2025
Landkreis Landshut

Verdacht auf Vogelgrippe im Landkreis Landshut

(ra) Nachdem die sogenannte Vogelgrippe in den letzten Tagen bei verendeten Wildvögeln am Bodensee und Chiemsee nachgewiesen werden konnte, gibt es nun auch im Landkreis Landshut einen ersten Verdachtsfall. Bei einem im Gemeindegebiet Niederaichbach tot aufgefundenem Schwan wurde durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim bei einem Schnelltest ein sogenannter H5-Erreger festgestellt.

Ob es sich tatsächlich um den für Geflügel hochansteckenden H5N8-Virus handelt, wird eine weitere Untersuchung am Friedrich-Loeffler-Institut zeigen. Aufgrund der bereits nachgewiesenen Fälle in Bayern ist es jedoch sehr wahrscheinlich. Deshalb hat das Landratsamt Landshut am Freitag eine Allgemeinverfügung für das gesamte Landkreisgebiet erlassen, die allen privaten und gewerblichen Geflügelhaltern eine Stallpflicht für ihre Tiere auferlegt. Damit soll verhindert werden, dass die Vogelgrippe von Wildtieren auf Haus- und Nutztiere übergeht. Nach derzeitigem Kenntnisstand besteht jedoch für die menschliche Gesundheit durch diesen Subtyp der Vogelgrippe keine Gefahr.

Nach der Allgemeinverfügung des Landratsamts müssen alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die im Landkreis Landshut Geflügel halten, ihre Tiere „aufstallen“. Diese sogenannte „Aufstallung“ erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. Neben dieser Stallpflicht gelten für alle Geflügelhalter bestimmte Verhaltensregeln, die das Einschleppen der Vogelgrippe in den eigenen Tierbestand verhindern sollen. So sind die Eingänge zu den Geflügelhaltungen mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, wie beispielsweise Desinfektionswannen oder –matten zu versehen.

Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. Gehaltene Vögel, die zur Aufstockung des Wildvogelbestandes wieder in die Natur freigelassen werden sollen, dürfen nicht freigelassen werden. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebs-fremden Personen nur mit betriebseigenen Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung des Landratsamtes Landshut zu reinigen und zu desinfizieren. Zudem sind Geflügelbörsen und Geflügelmärkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, im Landkreis Landshut verboten.

Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und so lange, bis eine Gefährdung von Haus- und Nutzgeflügelbeständen durch mit Vogelgrippe infizierte Wildvögel ausgeschlossen werden kann. Sie ist im Amtsblatt Nr. 44 des Landkreises Landshut vom 18.11.2016 auf der Internetseite (www.landkreis-landshut.de) unter „Landratsamt“ – „Amtsblatt“ veröffentlicht. Unter dem Stichwort „Vogelgrippe“ finden sich dort auf der Startseite auch weiterführende Informationen.

Foto: Rainer Sturm/pixelio